Beginn der Versuchszählung gemäß Prüfungsordnungen ab Wintersemester 2023/2024

Im Wintersemester 2023/2024 wird wieder die reguläre Versuchszählung gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnungen durchgeführt.

Nachdem die Corona-Sonderregelungen nicht weiter verlängert wurden, gelten wieder die Regelungen der Prüfungsordnungen zur Versuchszählung, insbesondere die Regelungen zum Zeitpunkt, wann eine nicht bestandene Prüfung verpflichtend spätestens wiederholt werden muss = spätestens im übernächsten Semester nach dem Nichtbestehen der Prüfung.
Um Härtefälle zu vermeiden bleiben die Fehlversuche bis zum Sommersemester 2022 bei der Bestimmung des Zeitpunkts der verpflichtenden Teilnahme unberücksichtigt.

Dies bedeutet für alle Studierenden:
Prüfungen, die im Wintersemester 2022/2023 nicht bestanden wurden, müssen spätestens im Wintersemester 2023/2024 wiederholt werden.
Prüfungen, die im Sommersemester 2023 nicht bestanden werden, müssen spätestens im Sommersemester 2024 verpflichtend wiederholt werden.
Und so weiter...

Überprüfen Sie also bitte in QIS, ob Sie im Wintersemester 2022/2023 eine Prüfung nicht bestanden haben. Wenn dies der Fall ist, muss diese Prüfung verpflichtend in diesem Wintersemester 2023/2024 wiederholt werden!
Das gleiche gilt dann für Fehlversuche des Sommersemesters 2023, denken Sie daran, dass diese dann spätestens im Sommersemester 2024 wiederholt werden müssen.

Für alle Prüfungen, auch für Wiederholungsprüfungen, ist zwingend die selbstständige und vor allem rechtzeitige Anmeldung in QIS erforderlich!!! (= bis spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstermin, Samstag, Sonntag und Feiertage sind keine Werktage!)

Die in den Prüfungsordnungen noch vorhandene „1+4-Regelung“ bleibt jedoch weiterhin bis auf Weiteres ausgesetzt, wird also nicht angewendet.

Die Protokollauszüge aus dem Sommersemester 2023 zu den Beschlüssen der Prüfungsausschüsse mit dem ausführlichen Text der Beschlüsse finden Sie hier:
Beschluss Fachbereich UP/UT/
Beschluss Fachbereich UW/UR

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Prüfungsamt wenden.



 

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