Mit besonderen Ausnahmeregelungen sollen in Deutschland Familien gefördert und unterstützt werden. Diese beziehen sich auf verschiedene Bereiche des familiären Lebens. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Gesetze und Regeln, die sich in erster Linie mit der Vereinbarkeit von Studium, bzw. Beruf und Familie auseinander setzen. Da mit jeder Regel und jedem Gesetz auch immer eine Pflicht einher geht, haben wir diese auch gleich mit aufgenommen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01.01.2018 für Frauen in regulären, geringfügigen und befristeten Arbeitsverhältnissen, für Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen, Studentinnen und Schülerinnen. Es besteht im Wesentlichen aus vier Elementen:
Damit diese Schutzvorschriften von der Hochschule angewandt werden können, müssen Sie uns zunächst über Ihre Schwangerschaft bzw. darüber, dass Sie Ihr Baby stillen, informieren. Wenden Sie sich dazu bitte an das für Sie zuständige Prüfungsamt. In einem Beratungsgespräch wird gemeinsam erarbeitet, wie Ihr Studienverlauf weiter aussehen kann.
Während der Schutzfristen können Sie sich von Prüfungen befreien lassen, auch die Anmeldung bzw. Bearbeitungsfrist der Abschlussarbeit kann während dieser Schutzfristen ausgesetzt bzw. gehemmt werden.
Des Weiteren gibt es viele Schutzbestimmungen zur Teilnahme an Veranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, Bestimmungen zu Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen usw.
Eine Merkblatt zum Mutterschutz mit speziellen Infos für Angehörige der Hochschule Trierfinden Sie zum Download bereit gestellt:
Download: Merkblatt der Hochschule Trier zum Mutterschutz
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) ist hier für Sie zum Download bereitgestellt:
Wir möchten Sie ausdrücklich ermuntern und auffordern, sich vertrauensvoll an die vielfältigen Beratungsstellen der Hochschule Trier zu wenden, damit wir Ihnen alle erforderlichen Informationen geben können.
Ansprechpersonen und Beratung
In Trier
Studienservice Hochschule Trier
Am Umwelt-Campus Birkenfeld
Prüfungsamt Umwelt-Campus Birkenfeld
Weitere Informationen:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Gewerbeaufsicht
Deworastr. 8
54290 Trier
Tel.: <avayaelement class="contentWrapper"><avayaelement callelement="+4965146010" class="dcelink" id="dceLink-1" originaltext="0651 - 46 01-0">0651 - 46 01-0</avayaelement></avayaelement>
Fax: <avayaelement class="contentWrapper"><avayaelement callelement="+496519481200" class="dcelink" id="dceLink-2" originaltext="0651 - 948120-0">0651 - 948120-0</avayaelement></avayaelement>
Durch die Schaffung der Regelungen zur Elternzeit will der Staat Familien unterstützen, die in der ersten Zeit nach der Geburt mehr Zeit für ihr neues Familienmitglied haben möchten.
Dabei hat er verschiedene Möglichkeiten geschaffen wie die Elternzeit ausgestaltet werden kann, damit Familien sie besser an ihre jeweiligen Lebenssituationen anpassen können.
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ein Rechtsanspruch auf Elternzeit. Durch die Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit soll es ihnen erleichtert werden, der Erziehung und Pflege ihres Kindes nachzukommen.
Durch die Schaffung des ElterngeldPlus und der damit verbundenen Möglichkeit, das Beziehen von Elterngeldzahlungen über die üblichen Fristen von 12 bzw. 14 Monaten hinaus zu verlängern, ergeben sich auch bei den Elternzeitregelungen Flexibilisierungsspielräume, insbesondere für Geburten nach dem 01.07.2015.
Da die verschiedenen möglichen Kombinationen und Ausgestaltungsmöglichkeiten von Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus sehr komplex sind und hier nicht ausführlich dargestellt werden können, empfehlen wir Ihnen zur ersten Einführung den Beitrag zum Thema Elternzeit in der zum Download bereit stehenden Familienbroschüre auf der Eingangsseite und zur weiterführenden Information die nebenstehenden Links.
Elternzeit für Studierende
Weitere Informationen:
Stadtverwaltung Trier, Jugendamt
Rathaus
Am Augustinerhof
54290 Trier
Tel: 0651 - 7180
Fax: 0651 - 718151-8
Kreisverwaltung Birkenfeld
Jugendamt
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld
Tel: 06782 - 15-0
Fax: 06782 - 1549-7
Jugendamt Idar-Oberstein
Auf der Idar 17
55743 Idar-Oberstein
Tel: 06781 - 6453-7
Fax: 06781 - 6444-5
Fragen zur Krankenversicherung während und nach der Schwangerschaft, im Mutterschutz und in der Elternzeit werden am besten direkt bei Ihrer Krankenversicherung beantwortet. Dort erhalten Sie auch Informationen über alle Untersuchungsleistungen, Entbindungsleistungen sowie alle Behandlungen von Schwangerschafts-beschwerden.
Krankenversicherung des Kindes:
Sofern Sie nach Ihrer Entbindung Elterngeld beantragt haben und Ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet, sind Sie über den Bezug von Elterngeld krankenversichert. Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis sind Sie während des Bezugs von Elterngeld und während der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert.
Studierende und Krankenversicherung
Für Studierende gelten die gleichen Regelungen. Bitte wenden Sie sich aber auf jeden Fall an Ihre Krankenversicherung, um mögliche Missverständnisse auszuschließen.
In der Regel sind Studierende wie folgt krankenversichert:
Für Kinder von Studierenden gilt:
Für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind und ihre persönliche Belastungsgrenze (1 % oder 2 % des jährlichen Brutto-Einkommens) erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich bei ihrer Krankenkasse von Rezeptgebühren und Zuzahlungen befreien zu lassen. Hierzu sammeln Sie bitte alle Zuzahlungsbelege und reichen diese zusammen mit Ihren Einkommensunterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein. Kinder sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit (außer Zuzahlung zu Fahrtkosten).
Weitere Informationen:
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel:
(0228) 61 91 88-8
Fax:
(0228) 61 91 87-0
Email:
mutterschaftsgeldstelle(at)bva.de
Internet:
Ärztliche Betreuung
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Geburtsvorbereitungskurse, regelmäßige ärztliche Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen, sowie alle mit der Geburt des Kindes in Zusammenhang stehenden und anfallenden Kosten.
Hebammenhilfe
Außerdem kann die Nachversorgung durch eine Hebamme übernommen werden. Über Regelungen zum Einsatz von Hebammen oder einer Hausgeburt können Sie sich direkt bei Ihrer Krankenversicherung informieren.
Haushaltshilfe
Weitere Informationen:
Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, Wohlfahrtsverbänden und dem Jugendamt
Stadtverwaltung Trier, Jugendamt
Rathaus
Am Augustinerhof
54290 Trier
Tel: 0651 - 7180
Fax: 0651 - 718151-8
Kreisverwaltung Birkenfeld
Jugendamt
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld
Tel: 06782 - 15-0
Fax: 06782 - 1549-7
Jugendamt Idar-Oberstein
Auf der Idar 17
55743 Idar-Oberstein
Tel: 06781 - 6453-7
Fax: 06781 - 6444-5
Sollte Ihr Kind erkranken und Sie müssen sich selbst um die Pflege kümmern, weil es keiner anderen Person in Ihrem Haushalt möglich oder zumutbar ist, haben Sie Anspruch auf Freistellung von Ihrer Arbeit.
Es gibt zwei Arten der Freistellung zur Kinderkrankenpflege:
Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten: Das Kinderkrankengeld wird auch für das Jahr 2022 und 2023 je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage). Dies gilt, wenn das Kind wegen einer Erkrankung zuhause betreut werden muss.
Erforderlich für den Bezug von Kinderpflege-Krankengeld ist:
Für studierende Eltern gilt: Ein Rücktritt von einer Leistung aufgrund der Betreuung wegen Krankheit des Kindes wird akzeptiert (ärztliches Attest bis spätestens 3. Tag nach der Prüfungsleistung einreichen).
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse und bei Ihrer Personalabteilung.
In Unternehmen, in denen mehr als 15 Beschäftigte arbeiten, haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dort schon länger als sechs Monate beschäftigt sind, grundsätzlich Anspruch auf Teilzeitarbeit. Eine Einschränkung besteht, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen besteht insbesondere für Angestellte und Beamten/innen des öffentlichen Dienstes. Dabei ist die Art und Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung individuell verhandelbar. Das Spektrum reicht von wenigen Stunden pro Woche zur Fast-Vollzeitbeschäftigung.
Voraussetzung: dienstliche Belange stehen nicht der Verteilung der Arbeitszeit entgegen. Sollte das der Fall sein, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Diese Regelungen gelten auch für Vorgesetzte oder Beschäftigte mit Leitungsfunktion.
Sollte irgendwann wieder der Wunsch zur Vollbeschäftigung entstehen, muss dieser unter Beachtung des Leistungsprinzips und des Benachteiligungsverbots vorrangig berücksichtigt werden.
Wenn Sie sich für Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen interessieren, sollten Sie das frühzeitig mit Ihrer zuständigen Personalabteilung und Ihrem/r Vorgesetzen besprechen.
Das Bundesministerium für Arbeit stellt auf seinen Webseiten einen Gehaltsrechner zur Verfügung, mit dem individuelle Berechnungen zur Teilzeit durchgeführt werden können.
Weitere Informationen:
Besondere Rechte und Pflichten studierender Eltern
Im Bereich Krankenversicherung ändert sich für Studierende in der Elternzeit nichts. Sind Sie nicht bei einem Ehepartner oder Ihren eigenen Eltern mitversichert, besteht Versicherungspflicht und Beitragspflicht.
Weitere Informationen:
Beratungsstellen
Standorte Trier und Idar-Oberstein:
Studienservice Hochschule Trier,
Schneidershof, Gebäude G, Foyer
Tel: (0651) 81 03-516, -592, -442
E-Mail: studienservice(at)hochschule-trier.de
Standort Birkenfeld:
Studienservice
Geb. 9924/Raum 035
Tel: (06782) 17 18 26
E-Mail: studienservice(at)umwelt-campus.de.
Mutterschutz- und Elternzeitfristen müssen nach dem Hochschulgesetz (§26 Abs.1 HochSchG) bei Prüfungsverfahren berücksichtigt werden.
Sollte eine Ihrer Prüfungen in die Zeit des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) fallen, sind Sie von der Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen befreit. Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. des Mutterpasses. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch ist die Teilnahme trotzdem möglich. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§26 der Ordnung für Hochschulprüfungen (§26 HochSchG) sieht außerdem vor, dass die Studienzeit nicht als verlängert oder unterbrochen gilt, wenn dies durch Schwangerschaft oder Elternzeit bedingt war. Daran sollten Sie denken, wenn bei Meldung, Ablegung oder Wiederholung einer Prüfung die vorgesehene maximale Studienzeit überschritten scheint.
Ebenso wichtig ist, dass während der Beurlaubung wegen Schwangerschaft, Mutterschutzfrist oder Elternzeit keine Leistungen erbracht werden dürfen.
Weitere Informationen:
Standorte Trier und Idar-Oberstein:
Studienservice
Schneidershof Gebäude G (Foyer)
Standort Birkenfeld:
Am Standort Birkenfeld richtet sich die Bearbeitung der Anfragen beim Prüfungsamt nach Ihrem Studiengang. Um zu erfahren, welche*r Sachbearbeiter*in für Sie zuständig ist, besuchen Sie bitte die Webseite des Prüfungsamtes.
E-Mail: pruefungsamt(at)umwelt-campus.de
Sie haben die Möglichkeit Ihr Studium zu unterbrechen, indem Sie sich exmatrikulieren lassen. Allerdings sollten Sie in diesem Fall bedenken, dass Sie sich dann für eine Wiederaufnahme des Studiums erneut bei der Hochschule Trier bewerben müssen.
Der Wiedereinstieg in ein höheres Semester verläuft auch in NC-Studiengängen problemlos, da eine Beschränkung nur auf das jeweils erste Semester beantragt und durchgeführt wird.
Die Anerkennung bereits erbrachter Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche müssen insbesondere beim Wechsel der Prüfungsordnung mit dem Prüfungsamt geklärt werden.
Weitere Informationen:
Beratungsstellen
Standorte Trier und Idar-Oberstein:
Studienservice Hochschule Trier, Schneidershof, Gebäude G, Foyer
E-Mail: studienservice(at)hochschule-trier.de
Bitte beachten Sie in Trier die Zuordnung der Studiengänge zu den jeweiligen Arbeitsteams des Studienservice. Sie haben dadurch durchgehend gleiche Ansprechpersonen für alle anfallenden Fragestellungen.
Standort Birkenfeld:
Infopoint Studienservice
Geb. 9924/Raum 035
Tel: (06782) 17 18 26
E-Mail: studienservice(at)umwelt-campus.de
Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925
Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:
Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de
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