Wiederholungsprüfungen von nicht bestandenen Prüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des übernächsten Semesters abzuleisten. Dies können Sie auch im Prüfungsamt erfragen und/oder in der für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsordnung nachlesen. Sollte Ihr Studiengang eine Fachprüfungsordnung haben, gilt für Sie die Allgemeine Ordnung für Prüfungen in den Studiengängen an der Hochschule Trier (A-PO, Link zum publicus mit den Dateien der A-PO, Fassung vom 04.05.2023, Änderung vom 24.01.2024, Lesefassung). Hier finden Sie es in § 14 Abs. 2. Sollte es eine abweichende Regelung geben, die einen anderen verpflichtenden Zeitpunkt für Wiederholungsprüfungen geben, so finden Sie dies in der Fachprüfungsordnung Ihres Studiengangs. Gibt es dort keine anderslautende Regelung, so ist die Regelung des § 14 Abs. 2 der A-PO gültig.
Beispiel:
Wenn Sie im Wintersemester 2023/2024 eine Prüfung nicht bestanden haben, können Sie diese freiwillig im folgenden Sommersemester 2024 wiederholen; den verpflichtenden Wiederholungsversuch müssen Sie jedoch spätestens im übernächsten Semester, also im Wintersemester 2024/2025, ableisten.
Wenn Sie die verpflichtende Wiederholung nicht wahrnehmen, wird der Wiederholungsversuch im Rahmen der Versuchszählung mit "nicht bestanden" (Zwangs-Fünf, ZW5) bewertet.
Ja, in den Studiengängen am UCB ist die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung zur Notenverbesserung möglich. Dies geht jedoch nur, wenn die bestandene Prüfung im ersten Prüfungsversuch bestanden wurde. Die Notenverbesserung ist dann zum nächsten Prüfungstermin abzuleisten.
Details entnehmen Sie bitte der für Ihren Studiengang geltenden (Fach)Prüfungsordnung.
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