Prüfungsunfähigkeit (Erkrankungen) bei Prüfungen, Atteste, Amtsärztliche Atteste

Was muss ich tun, wenn ich bei einer Prüfung krank bin?

Wenn Sie am Tag der Prüfung wegen einer Prüfungsunfähigkeit nicht in der Lage sind, an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie für den Tag der Prüfung ein ärztliches Attest im Prüfungsamt einreichen.
Dieses Attest muss innerhalb von 3 Werktagen nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt eingehen. Bei dieser Frist zählen Samstage nicht als Werktage.
Für dreimaliges Fehlen bei Prüfungen aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit genügt ein einfaches ärztliches Attest. Dies kann entweder die übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes sein, die Sie zusammen mit dem verpflichtenden Beiblatt für ärztliche Atteste einreichen müssen.
Oder Sie verwenden den Vordruck „Ärztliches Attest“ der Hochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld. Wenn Sie diesen Vordruck verwenden, ist eine Beifügung des Beiblattes nicht erforderlich.

Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs UW/UR hat mit Umlaufbeschluss vom 07.06.2019 einstimmig beschlossen, dass die drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die als Nachweis triftiger Gründe für das Fernbleiben von Prüfungen von den Studierenden des Fachbereichs Umweltwirtschaft/Umweltrecht vorgelegt werden können, von einem ordentlichen Hausarzt/Facharzt nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Patienten auszustellen sind. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bei Online-Portalen wie z. B. bei app.au-schein.de gegen Bezahlung zu bestellen sind, werden nicht als Nachweis triftiger Gründe für das Fernbleiben von Prüfungen akzeptiert.

Beide Vordrucke finden Sie bei unseren "Downloads für Studierende".

Innerhalb welcher Frist muss ich Atteste beim Prüfungsamt einreichen?

Atteste für Krankmeldungen bei Prüfungen sind gemäß Prüfungsordnung innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt am Umwelt-Campus Birkenfeld vorzulegen. Bei dieser Frist zählen Samstage nicht als Werktage.
Diese Drei-Tages-Frist gilt auch, wenn Sie aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage sind, das Attest persönlich vorbeizubringen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass das Attest rechtzeitig eingeht. Hierfür können Sie uns das Attest auch vorab per E-Mail zusenden, um die Frist zu wahren. Das Original ist dann unverzüglich nachzureichen.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass bei einem verspäteten Eingang der Krankmeldung diese nicht anerkannt werden kann und die Prüfung dann gegebenenfalls mit "nicht bestanden" bewertet wird.

Bitte legen Sie dem Attest Informationen mit Ihrer Matrikel-Nummer, Ihrem Studiengang und den Namen der Prüfung, für die Sie sich entschuldigen wollen, bei. Hierfür verwenden Sie bitte das Beiblatt zur Attesten, welches Sie beim Prüfungsamt oder als Download bekommen können.
Außerhalb der Öffnungszeiten können Atteste und die Beiblätter auch in den blauen Briefkasten im Gebäude 9924 im OG, Flur Nord eingeworfen werden. Dieser wird von Montag bis Freitag dreimal täglich geleert.
Auf dem Postweg senden Sie die Atteste bitte an folgende Adresse:
Hochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld, Prüfungsamt, Postfach 1380, 55761 Birkenfeld.
Selbstverständlich kann das Attest auch von einer von Ihnen damit beauftragten Person im Prüfungsamt abgegeben werden.

Werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Atteste), die ich bei einem Online-Dienst erwerbe, anerkannt?

Nein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Atteste), die von einem Online-Dienst ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Aus gegebenem Anlass erlangte die Hochschule Trier Kenntnis, dass es Online-Dienste gibt, bei denen man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Atteste) online bestellen und erwerben kann. Nach Rücksprache mit der Ärztekammer ist die Ausstellung solcher Atteste ein Vertoß gegen das Verbot der ausschlieplichen Fernbehandlung sowie gegen das Gebot, bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen. Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schließt die Vornahme einer körperlichen Untersuchung ein.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Senatsausschuss für Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung einstimmig eine Empfehlung für die Prüfungsausschüsse an der Hochschule Trier die Empfehlung ausgegeben, solche Atteste nicht anzuerkennen.

Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs UW/UR hat mit Umlaufbeschluss vom 07.06.2019 einstimmig beschlossen, dass die drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die als Nachweis triftiger Gründe für das Fernbleiben von Prüfungen von den Studierenden des Fachbereichs Umweltwirtschaft/Umweltrecht vorgelegt werden können, von einem ordentlichen Hausarzt/Facharzt nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Patienten auszustellen sind. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bei Online-Portalen wie z. B. bei app.au-schein.de gegen Bezahlung zu bestellen sind, werden nicht als Nachweis triftiger Gründe für das Fernbleiben von Prüfungen akzeptiert.

Wie kann ich mein Attest abgeben?

Sie können uns Ihr Attest per Post übersenden (Adresse: Hochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld, Prüfungsamt, Postfach 13 80, 55761 Birkenfeld) oder dieses persönlich oder per Boten (Angehörige/r, Bekannte/r, Studienkollege/-kollegin, u.a.) im Prüfungsamt abgeben (Gebäude 9924, Räume 117, 119, 108) oder in den beim Prüfungsamt angebrachten Briefkasten werfen.
Um die Vorlagefrist von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin einzuhalten, empfehlen wir Ihnen, das Attest vorab per E-Mail an das Prüfungsamt zu übermitteln und das Original umgehend nachzureichen.

Wann muss ich ein amtsärztliches Attest vorlegen?

Wenn sie dreimal bei Prüfungen ein Attest vorgelegt haben, müssen sie ab der vierten und jeder weiteren Erkrankung bei Prüfungen ein amtsärztliches Attest vorlegen. Wenn dieser Fall eintritt, erhalten Sie vom Prüfungsamt einen entsprechenden Bescheid über die Verpflichtung zur Vorlage amtsärztlicher Atteste. Ab Zugang dieses Bescheides sind Sie verpflichtet, automatisch und unaufgefordert bei jeder Nichtteilnahme bei einer Prüfung aufgrund einer Erkrankung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Dieses Attest muss detailliert das am Tag der Prüfung vorliegende Beschwerdebild und die dadurch vorliegenden Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Prüflings darstellen. Hierzu ist nach geltender Rechtsprechung gegebenenfalls der Amtsarzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Dem Amtsärztlichen Attest ist zwingend das Beiblatt zur Einreichung von Attesten beizulegen. Dieses kann gegebenenfalls nachgereicht werden, bis dahin kann das amtsärztliche Attest nicht bearbeitet werden.

An welchen Amtsarzt muss ich mich wenden, um ein Attest zu bekommen und wer trägt die Kosten?

Für ein amtsärztliches Attest wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort bzw. für Ihren Studienort zuständige Gesundheitsamt. Die Kosten werden individuell vom Amtsarzt festgelegt und bewegen sich im Allgemeinen zwischen 30,00 und 50,00 Euro. Die Kosten werden nicht von der Hochschule erstattet.

Was muss das amtsärztliche Attest für Angaben enthalten?

Das amtsärztliche Attest muss detailliert das vorliegende Beschwerdebild sowie die Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit beschreiben. Die bloße Angabe einer Diagnose reicht nicht aus. Hierzu müssen Sie den Amtsarzt von der Schweigepflicht entbinden.
Beispiel: Die reine Angabe „Migräne“ genügt nicht, sondern es sind die Beschwerden wie z. B. Kopfschmerzen, Schwindel, Lichtempfindlichkeit, Übelkeit, Erbrechen, usw. anzugeben.

Wann wird mein Attest im QIS erfasst?

Die während der Prüfungsphase eingehenden Atteste können erst nach Erfassung der Noten im QIS erfasst werden. Bei der Erfassung der Noten wird durch die Prüfenden zunächst eine 5,0 wegen Nichterscheinens eingetragen. Mit der Durchführung der Versuchszählung des vorangegangenen Semesters werden im Prüfungsamt die eingegangenen Atteste nachgetragen. Hierbei wird die oben genannte 5,0 gelöscht.

Dies erfolgt in der Regel innerhalb der ersten beiden Monate des folgenden Semesters. Sollten Sie also bei Ihrer Prüfung trotz Abgabe eines Attestes ein "nicht bestanden" im QIS vermerkt haben, fragen Sie bitte erst nach Ablauf von zwei Monaten des neuen Semesters im Prüfungsamt nach, falls bis dahin Ihr Attest noch nicht erfasst wurde. Sie reduzieren damit die hohe Anzahl von Anfragen und ermöglichen dem Personal des Prüfungsamtes, die vorliegende Arbeit möglichst zügig zu erledigen. Dafür bedanken wir uns bei Ihnen.

Was sind Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit bei Prüfungen?

Eine Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn bei Ihnen Einschränkungen vorliegen, die Sie in Ihrer üblichen Leistungsfähigkeit in erheblichem Umfang einschränken, und deswegen die Teilnahme an einer Prüfung unzumutbar ist.
Gründe hierfür sind u. a. grippaler Infekt, Erkältungskrankheiten, Magen-Darm-Erkrankungen mit Übelkeit, Erbrechen, Durchfall.
Die reine Angabe einer Diagnose, z. B. Gastroenteritis, reicht für eine Überprüfung, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, nicht aus. Entscheidend ist eine Beschreibung der Beeinträchtigungen bzw. des vorliegenden Beschwerdebildes. In diesen Fällen kann aufgrund des Beschwerdebildes dieser Erkrankungen eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Dieses Beschwerdebild ist durch den Arzt detailliert zu bescheinigen. Die geltende Rechtsprechung hat deswegen die Verpflichtung des Prüflings zur gegebenenfalls erforderlichen Entbindung des Arztes bzw. Amtsarztes von der Schweigepflicht bestätigt.

Aber auch aufgrund familiärer Belastungssituationen in umittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit Prüfungen kann eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Dies ist z. B. bei Todesfällen, (schwere) Erkrankung von Kindern oder anderen Angehörigen, Pflegetätigkeit bei Angehörigen usw. der Fall. Diese Belastungssituationen sind durch geeignete Unterlagen glaubhaft nachzuweisen (ärztliche Atteste, Sterbeurkunden usw.). In diesen Fällen kann evtl. auch ein Rücktritt von Prüfungen bzw. eine zeitweilige Befreiung von der Prüfungspflicht beantragt werden.

Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich kein Grund für eine Prüfungsunfähigkeit. Sollten jedoch Beschwerden auftreten, die die werdende Mutter oder das ungeborene Kind gefährden, kann eine Prüfungsunfähigkeit vorliegen. Die Beschwerden und eine evtl. vorliegende Gefährdung ist per ärztlichem bzw. amtsärztlichem Attest nachzuweisen.

Die jeweiligen Auflistungen sind nicht abschließend. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls beim Prüfungsamt, ob bei Ihnen eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt und wie diese nachzuweisen ist.

Wer entscheidet darüber, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt?

Nicht der Arzt bzw. Amtsarzt entscheidet, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, sondern allein die Prüfbehörde (Hochschule Trier). Der Arzt bzw. Amtsarzt ist hier lediglich die geeignete Person zur Bescheinigung der Beschwerden und der damit verbundenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Prüflings.

Was passiert, wenn ich bei einer Prüfung verspätet erscheine, z. B. wegen glatter Straßen oder Zugverspätung?

Wenn Sie zu einer Prüfung verspätet erscheinen, ist dies Ihr eigenes Risiko. Gegebenenfalls steht Ihnen dann nur eine verkürzte Prüfungszeit zur Verfügung. Sollte ein anderer Prüfling seine Prüfung bereits beendet und den Prüfungsraum verlassen haben, kann es sein, dass Sie die Prüfung nicht mehr beginnen dürfen, um Täuschungsversuche zu vermeiden.

Verspätungen wegen glatter Straßen oder Zugverspätungen und Zugausfällen liegen in Ihrem persönlichen Risikobereich. Hierfür gibt es keinen Ausgleich in der Bearbeitungszeit und diese Gründe werden grundsätzlich nicht als triftige Gründe für eine Nichtteilnahme bei Prüfungen anerkannt.

Sie sind dafür verantwortlich, dass Sie alles in Ihrer Macht stehende unternehmen, um rechtzeitig zur Prüfung zu erscheinen. Im Zweifel ist eine vorzeitige Anreise (evtl. auch einen Tag vorher), mindestens jedoch eine ausreichende Anreisezeit einzuplanen.

Wo finde ich die Vorschriften zur Nichtteilnahme an Prüfungen und wie sind die Regelungen?
  • In der Prüfungsordnung Ihres Studienganges finden Sie unter der Paragraphenüberschrift "Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß" den Paragraph, der die grundsätzliche Regelung zum Vorgehen bei Nichtteilnahme an Prüfungen enthält.
  • Grundsätzlich gilt:
    Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet, wenn Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
  • Des Weiteren gilt grundsätzlich:
    Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses (oder bei der vom Prüfungsausschuss benannten bzw. damit beauftragten Stelle) unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Durch die Prüfungsausschüsse wurde das Prüfungsamt als Vorlagestelle für Atteste festgelegt.
    Bei Krankheit ist das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder bei der vom Prüfungsausschuss bestimmten Stelle (= Prüfungsamt) vorzulegen. Bei dieser Frist wählen Samstage nicht als Werktage.
    Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen.
    Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden.
    Der Krankheit von Studierenden steht die Krankheit eines von ihnen allein zu versorgenden Kindes gleich.
  • Diese Vorschrift wurde durch verschiedene Beschlüsse der Prüfungsausschüsse der beiden Fachbereiche ergänzt. Diese Beschlüsse können bei den jeweiligen Prüfungsausschüssen eingesehen werden.
  • Die Prüfungsausschüsse haben u. a. folgendes festgelegt:
    1. Die Atteste bei Krankheit an Prüfungsterminen müssen bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin im Prüfungsamt des Umwelt-Campus eingehen. 
    2. Als Attest kann der Vordruck "Ärztliches Attest" des Standortes Birkenfeld verwendet werden (siehe Rubrik "Downloads für Studierende"). Bei diesem Vordruck ist die Beifügung des "Beiblattes zur Einreichung von Attesten" nicht erforderlich.
      Wenn ein anderes Attest vorgelegt wird (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Amtsärztliches Attest, usw.) ist zwingend die Vorlage des "Beiblattes zur Einreichung von Attesten" erforderlich. Ohne das Beiblatt können diese Atteste nicht bearbeitet werden. Das Beiblatt kann gegebenenfalls nachgereicht werden (persönlich, per Post oder per E-Mail).
    3. Nach der Abgabe von drei Attesten bei Prüfungsterminen wird ab der vierten und jeder weiteren Krankmeldung ein amtsärztliches Attest verlangt. Das Prüfungsamt zählt Ihre Krankmeldungen und schickt Ihnen nach dem Eingang von drei Krankmeldungen einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie ab sofort bei jeder weiteren Erkrankung bei Prüfungen verpflichtet sind, ein amtsärztliches Attest einzureichen.
    4. Das amtsärztliche Attest muss detailliert das Beschwerdebild und die dadurch vorliegenden Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit am Tag der Prüfung enthalten. Ansonsten kann eine Prüfungsunfähigkeit nicht geprüft und damit auch nicht anerkannt werden. 
    5. Zur Fristwahrung der Drei-Tages-Frist kann zunächst ein Attest des Hausarztes vorgelegt werden, das amtsärztliche Attest ist dann unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen.
    6. Wir raten Ihnen, Atteste zur Fristwahrung zunächst per E-Mail an das Prüfungsamt zu schicken und das Original dann unverzüglich nachzureichen.  Bedenken Sie, dass der Postweg manchmal auch länger als drei Tage dauern kann. Verfristet eingehende Atteste werden nicht anerkannt und Sie sind dann für die betreffende Prüfung nicht entschuldigt und erhalten einen Fehlversuch.
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