Prüfungsordnungen, Versuchszählung, 1+4-Regelung, Prüfungen während eines Urlaubssemesters

Was ist eine (Fach-)Prüfungsordnung und warum soll ich sie lesen?

Sie haben sich in einen Studiengang am Umwelt-Campus Birkenfeld der Hochschule Trier eingeschrieben. Jeder Studiengang hat in der Regel eine eigene Prüfungsordnung oder Fachprüfungsordnung, im Fachbereich Umweltplanung/Umwelttechnik gibt es auch noch alte Prüfungsordnungen, die sich auf mehrere Studiengänge beziehen.

Für Studiengänge, die bereits eine Fachprüfungsordnung haben, gilt zusätzlich die Allgemeine Ordnung für Prüfungen in den Studiengängen an der Hochschule Trier (=A-PO), die im publicus, dem amtlichen Veröffentlichungsorgan der Hochschule Trier, zu finden ist. Über den folgenden Link gelangen Sie auf die entsprechende Seite und finden dort eine Box mit der A-PO mit allen gültigen Fassungen:  https://www.hochschule-trier.de/hochschule/aktuelles/amtliche-veroeffentlichungen-publicus/

In einer Prüfungsordnung bzw. der Allgemeinen Prüfungsordung und der zugehörigen Fachprüfungsordnung finden Sie alle Regelungen, die für den von Ihnen gewählten Studiengang gelten, wie z. B. Zulassungsvoraussetzungen für diesen Studiengang, eine Übersicht über die Gremien und deren Aufgaben und Zuständigkeiten, Verfahren und Fristen für Prüfungen und Wiederholungsprüfungen, Anerkennung von Leistungen, Bewertung von Prüfungen, Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen der Prüfungsunterlagen, Täuschungsversuche und Störungen bei Prüfungen, die Ausstellung von Urkunden und Zeugnissen und weitere wichtige Informationen und Regelungen.

Die Regelungen dieser Ordnungen gelten für alle Studierende eines Studiengangs gleichermaßen und bilden die Grundlage für das Studium. Ohne diese Informationen können Fehler passieren, die im schlimmsten Fall zu einem Verlust des Prüfungsanspruches und damit zum Ende des Studiums ohne Abschluss führen. Solche Fehler können vermieden werden, wenn diese Ordnungen bereits zu Beginn eines Studiums sehr sorgfältig gelesen werden. Bei Fragen zu den Ordnungen und deren Regelungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.

Für die Ableistung der praktischen Vorbildung bzw. der Praktischen Studienphase / Praxissemester / Auslandssemester gibt es in beiden Fachbereichen spezielle Ordnungen bzw. Regelungen, diese finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Studiengang als Download.

 

Was ist die Versuchszählung und welche Auswirkungen hat sie?

Die Versuchszählung für das vergangene Semester wird immer nach Eingang der Noten zu Beginn des folgenden Semesters gemacht. Hierbei wird abgefragt, wer welche Prüfung mitgeschrieben, aber nicht bestanden hat und wer eine Prüfung hätte verpflichtend mitschreiben müssen, dies aber nicht gemacht hat und deswegen nachträglich eine Zwangsfünf (Vermerk ZW5) erhält, da diese Prüfung dann gemäß PO mit „nicht bestanden“ bewertet wird. Dies ist der Fall bei Wiederholungsprüfungen, die verpflichtend spätestens im übernächsten Semester nch dem Nichtbestehen abzuleisten waren, jedoch nicht abgeleistet wurden.

Das System vergibt hier auch manchmal Fünfer, die nicht korrekt sind, da vielleicht Sondergenehmigungen wie die Aussetzung der Versuchszählung vorliegen. Auch die Abfrage nach den Wiederholungsprüfungen ist manchmal fehlerhaft, da das System die geltende Regelung, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens im übernächsten Semester abzuleisten ist, nicht immer korrekt umsetzt und deswegen Fünfer vergibt, die nicht korrekt sind.

Nach dem Systemdurchlauf müssen von den Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen alle Studierenden kontrolliert werden, ob die Datensätze korrekt sind. Dabei werden fehlerhafte Datensätze wieder gelöscht.

Das Prüfungsamt bittet die Studierenden um Geduld, bis die Überprüfung abgeschlossen ist.  Erst wenn längere Zeit noch eine 5,0 eingetragen ist, die unklar ist, bitten wir um Rückmeldung.

Was ist die „1+4-Regelung“?

Achtung: Die 1+4-Regelung bleibt auch weiterhin ausgesetzt, in einigen neuen Fachprüfungsordnungen ist sie schon nicht mehr enthalten und wird nach und nach in neueren Versionen der Fachprüfungsordnungen verschwinden)!!!

Im folgenden Text finden Sie noch die Erläuterung zur 1+4-Regelung, die in einigen Studiengängen am UCB verankert ist.
Im Sommersemester 2020 haben beide Fachbereiche beschlossen, diese Regelung bis auf Weiteres auszusetzen und nicht anzuwenden.
Damit entfällt hier für die Versuchszählung und es gibt keinen festen Zeitpunkt mehr, bis zu dem Sie den ersten Versuch einer Prüfung angetreten haben müssen.

Die Curricula sind nach Fachsemestern unterteilt. In jedem Semester stehen bestimmte Prüfungen. Die Prüfungen des jeweiligen Semesters können in dem konkreten Semester ablegen werden, sie können jedoch auch in spätere Semester geschoben werden.
Der erste Prüfungsversuch muss spätestens vier Semester nach dem Semester, in dem die jeweilige Prüfung laut Curriculum vorgesehen ist, erstmalig abgeleistet werden. Dies bedeutet, dass alle Prüfungen des 1. Semesters erstmalig im 5. Semester, die Prüfungen des 2. Semesters erstmalig im 6. Semester, die Prüfungen des 3. Semesters erstmalig im 7. Semester usw. geschrieben werden müssen (Teilnahmeverpflichtung).
Bei Nichtteilnahme an diesem Pflichtversuch ohne triftige Gründe wird dieser Versuch mit „nicht bestanden“ bewertet. Danach verbleibt nur noch die Anzahl der Wiederholungsversuche gemäß der für den Studiengang geltenden Prüfungsordnung (i. d. R. zwei Wiederholungsversuche).

Darf ich während eines Urlaubssemesters Prüfungen ableisten?

Nein.
Wenn Studierende in einem Semester beurlaubt sind, dürfen sie in diesem Semester an keiner Prüfung teilnehmen.
Ein Urlaubssemester wird aufgrund triftiger Gründe, die die Fortsetzung des Studiums während dieser Zeit unmöglich machen, genehmigt. In dieser Zeit behalten die Studierenden ihren Studierendenstatus, sie sind jedoch gleichzeitig vor der Versuchszählung und der Zählung der Fachsemester geschützt.
Während eines Urlaubssemesters müssen bzw. dürfen auch keine anstehenden Wiederholungsprüfungen abgeleistet werden, so dass den Studierenden die ihnen noch zustehenden Prüfungsversuche erhalten bleiben. Die Teilnahmeverpflichtung für Wiederholungsprüfungen verschiebt sich in diesem Fall in das Semester, in dem die Studierenden nach dem bzw. den Urlaubssemester/n nicht mehr beurlaubt sind.

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