Pflege von Angehörgen

Pflegesituationen können uns oft unerwartet und unvorbereitet treffen. Viele Berufstätige fühlen sich dann mit diesen neuen Aufgaben zusätzlich zu ihrer täglichen Arbeit überfordert und allein gelassen. Die Hochschule Trier ist bestrebt, Angestellten und Studierenden in solchen Situationen so gut es geht zur Seite zu stehen. Nachfolgend finden Sie Informationen, die Ihnen im Ernstfall als erste Orientierung dienen können:

Grundlegende Informationen zum Thema Pflege

Pflegebedürftigkeit und -versicherung

Als „pflegebedürftig“ definiert man nach §14 SGB XI Menschen, die:
• wegen körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen
• für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
• auf Dauer, vorraussichtlich für mindestens sechs Monate
• in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Wenn Sie oder ein Angehöriger diese Bedingungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen. Es gibt fünf Grade der Pflegebedürftigkeit, die unterschiedlich hohe Sach- oder Geldleistungen bedingen.

Für Menschen mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz ergeben sich zusätzliche Ansprüche. Diese kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Antragsteller sich oder andere durch Fehleinschätzungen oder aggressives Verhalten gefährdet oder stark desorientiert, im zeitlichen wie im räumlichen Sinne, ist. Demenzpatienten können somit auch einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.

Mehr Informaionen zu Pflegesätzen finden Sie in unserer Familienbroschüre. Die Broschüre ist im Familienservice und zum Download erhältlich.

WEITERE INFORMATIONEN:

Pflegekasse Ihres zuständigen Sozialamtes, Sozialstationen, Wohlfahrtsverbände, Finanzamt

Infotelefon:
(01805) 99 66 03

Internet:
www.pflege-deutschland.de
www.bmfsfj.de, Hilfe und Pflege

Beantragung von Pflegeleistungen

1. Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Die Pflegekasse ist Teil Ihrer Krankenkasse. Um den Antrag im Namen Ihres Angehörigen zu stellen, brauchen Sie dessen schriftliche Bevollmächtigung. Wenn Sie es zu diesem Zeitpunkt schon abschätzen können, teilen Sie der Pflegekasse gleich bei Antragstellung mit, ob Sie Ihren Angehörigen zu Hause pflegen oder durch ein Pflegeheim betreuen lassen wollen.

2. Die Pflege-/Krankenkasse beauftragt den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) mit der Begutachtung Ihres/r Angehörigen zur Feststellung der Pflegestufe. Dieser wird dann die Untersuchung durchführen, nach welcher bestimmt wird, welcher Pflegestufe der/die Pflegebedürftige zugeordnet wird. Die Untersuchung findet vor Ort bei einem Hausbesuch statt. Die Pflegebedürftigen müssen dazu ihre Zustimmung geben; wird dies verweigert, kann die Pflegekasse ihre Leistungen verweigern. Das Gutachten des MDK ist standardisiert. Dabei werden auch Empfehlungen ausgesprochen, was unternommen werden kann, um eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern, oder was zur Rehabilitation getan werden kann. Ebenso wird begutachtet, ob häusliche Pflege in ausreichender Weise sichergestellt werden kann. Um sich optimal auf den Besuch des MDK vorzubereiten, besuchen Sie eines der kostenlosen Seminare des Familienservice der Hochschule Trier, oder vereinbaren Sie einen Termin zu einem Beratungsgespräch.

3. Führen Sie ein Pflegetagebuch, in dem Sie auflisten, bei welchen Tätigkeiten Ihr/e Angehörige/r Hilfe benötigt hat (Waschen, Anziehen, Essen) und notieren Sie, wie viel Zeit dies in Anspruch nahm. Zeigen Sie dieses Tagebuch dem MDK.

4. Seien Sie bei der Begutachtung durch den MDK anwesend.

5. Versuchen Sie einzuschätzen, ob Sie die Pflege langfristig allein zu Hause leisten können, oder ob Sie Unterstützung durch ambulante Dienste brauchen. Teilen Sie dies Ihrer Pflegekasse mit und bitten Sie um einen Kostenvergleich der verschiedenen lokalen Anbieter.

6. Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, informiert Sie die Pflegekasse über geeignete Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe. Bitten Sie um einen Kostenvergleich der verschiedenen Einrichtungen. Besuchen Sie die Einrichtungen und beobachten Sie, wie dort mit anderen Patienten umgegangen wird.

Sollten Sie als Privatversicherter in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sein, tritt an die Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung in Höhe der Leistungen der gesetzlichen Pflichtversicherung. Bei stationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedürftigen Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung, allerdings wiederum gestaffelt nach den Pflegestufen in monatlichen Pauschalbeträgen.

Mehr Informaionen zu Pflegesätzen finden Sie in unserer Familienbroschüre. Die Broschuüre ist im Familienservice und zum Download erhältlich.

WEITERE INFORMATIONEN

Pflegekasse Ihres zuständigen Sozialamtes, Sozialstationen, Wohlfahrtsverbände, Finanzamt

Infotelefon:
(01805) 99 66 03

Internet:
www.pflege-deutschland.de
www.bmfsfj.de, Hilfe und Pflege

Unterhaltspflicht von Kindern pflegebedürftiger Personen und Sozialhilfe für Pflegebedürftige

Das BGB sieht in §1601 eine Unterhaltspflicht für Verwandte in gerader Linie vor. Das heißt, dass Eltern für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind, aber umgekehrt auch Kinder ihre Eltern versorgen müssen.

Pflegebedürftige Eltern bezahlen zunächst die entstehenden Pflegekosten aus ihren eigenen Einkünften. Das bedeutet, dass die Eltern alle eigenen Vermögenswerte aufbrauchen müssen (bis auf ein „Schonvermögen“ in Höhe von 2.000 - 2.500 €). Sollte nur ein Ehegatte im Heim untergebracht sein, der andere aber noch im gemeinsamen Eigenheim leben, gelten gesonderte Regelungen. Haben die Eltern ihr Vermögen vorher verschenkt und liegt diese Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurück, muss diese Schenkung – sofern möglich – zurückgefordert werden.

Sollten die eigenen Einkünfte und das Vermögen der Eltern nicht ausreichen um die Pflegekosten zu decken, können die Eltern Unterstützung durch das Sozialamt beantragen. Dieses prüft zunächst die Leistungsfähigkeit der Kinder. Wird befunden, dass die Kinder finanziell in der Lage sind ihre Eltern zu unterstützen, wird der Unterhaltsanspruch der Eltern nach ihrem aktuellen Lebensbedarf ermittelt. Bei einem Heimaufenthalt z.B. setzt sich dieser aus ungedeckten Heimkosten sowie einem Taschengeld (mind. 100 € im Monat) zusammen. Diese Kosten werden nach dem jeweiligem Einkommen der Kinder anteilig von diesen getragen. Wie genau sich der Unterhaltsanspruch berechnet und wie die Leistungsfähigkeit der Kinder bestimmt wird, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten.

Falls dies immer noch nicht ausreicht um die Pflegekosten zu decken, gibt es zwei Finanzierungshilfen von staatlicher Seite. Die erste ist die Grundsicherung im Alter. Diese ist nicht an eine Pflegebedürftigkeit gebunden und kann von jedem/r beansprucht werden, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr erwerbstätig ist. Die zweite Leistung, die beansprucht werden kann, ist die Sozialhilfe für Pflegebedürftige. 

Sozialhilfe für Pflegebedürftige

Die Pflegeversicherung kann nur eine Grundabsicherung leisten. Tritt der Fall ein, dass die Pflegekosten nicht durch diese Grundabsicherung abgedeckten werden (nicht vom Vermögen des/r Pflegebedürftigen und auch nicht oder nur teilweise von unterhaltspflichtigen oder leistungsfähigen Angehörigen, wie Ehepartner/in oder leibliche Kindern), übernimmt die Sozialhilfe die noch verbleibenden Kosten für stationäre als auch für ambulante Pflege.

Sollte der/die Pflegebedürftige in einem Pflegeheim leben, so übernimmt die Sozialhilfe auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Pflegeheims, die von der Pflegeversicherung nicht übernommen werden. Es wird ein monatlicher Barbetrag für den Alltagsbedarf, der vom Pflegeheim nicht gestellt wird, überwiesen.

Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt.

Weitere Beratung

Erste Anlaufstelle zum Thema „Pflege“ sollte für Sie Ihre Pflegekasse sein (Teil Ihrer Krankenkasse).

Jedoch besteht seit der Pflegereform 2009 ein gesetzlicher Anspruch auf Beratung für alle Bürger/innen. Diesem wurde durch die Schaffung von Pflegestützpunkten Rechnung getragen. Sie sind Anlaufstellen nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte können sich an die private Pflegeberatung COMPASS wenden.

In allen Pflegestützpunkten werden Sie von Fachkräften beraten, die Ihnen genaue Auskunft über Sozialrecht, Pflegerecht, Pflege und das Leistungsangebot der Pflegekassen geben können. Diese Beratungen können auf Ihren Wunsch auch bei Ihnen zu Hause stattfinden.

Wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger Pflegegeld bezieht, erhalten Sie in Pflegestufe I + II einmal halbjährlich eine Beratung zu Hause, in Pflegestufe III einmal vierteljährlich. Dies dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicher zu stellen, praktische Ratschläge zu erhalten und Hilfestellungen bei Problemen zu bekommen. Diese Dienste werden durch die Pflegedienste angeboten.Seit 2008 können auch Personen, die bisher in keiner Pflegestufe erfasst sind, diesen Dienst in Anspruch nehmen.

Sollten Sie sich dafür entscheiden, Ihre Angehörige oder Ihren Angehörigen nicht mehr zu Hause zu pflegen, erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrem Pflegestützpunkt Auskunft über die sich in Ihrer Nähe befindlichen Einrichtungen.

Um sich über Leistung und Qualität der Einrichtungen informieren zu können, gibt es einen Qualitätsbericht zu jeder einzelnen Pflegeeinrichtung, den Sie im Internet einsehen können. Auf der Seite der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz finden Sie verschiedene Links zu Krankenkassen und anderen Institutionen, die die Qualitätsberichte auf ihren Webseiten veröffentlichen. Dort können Sie eine Seite auswählen, auf der Sie mittels Angaben der Anschrift des Pflegeheims den Qualitätsbericht angezeigt bekommen

Unterstützungsmöglichkeiten

Teilstationäre und häusliche Pflege

Es gibt die Möglichkeit zur teilstationären Pflege. Dabei kann der/die Pflegebedürftige zum Beispiel über Tags zu Hause bleiben und wird nachts in einer Betreuungseinrichtung betreut. Genauso denkbar ist der umgekehrte Fall oder die Möglichkeit, dass der/die Pflegebedürftige nur eine bestimmte Anzahl an Tagen in der Woche eine Tagespflege in Anspruch nimmt.

Weiterhin bestehen Möglichkeiten, Pflegegeld, Pflegesachleistungen und teilstationäre Pflege zu kombinieren. Für mehr Informationen hierzu wenden Sie sich an Ihre zuständigen Pflegestützpunkte oder an den Familienservice der Hochschule Trier.

Als häusliche Pflegekraft, also wenn Sie selbst die Pflege Ihres/Ihrer Angehörigen übernehmen und Sie diesen/diese nicht erwerbsmäßig und mindestens 14 Stunden wöchentlich betreuen, sind Sie durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Für Pflegekräfte, die auf Grund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeleistung von mindestens 14 Stunden pro Woche im häuslichen Umfeld nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein können, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Sozialversicherung.

FAMILIENSERVICE DER HOCHSCHULE TRIER

Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925

Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:

Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de

Pflegedienste für ältere Menschen

Zu den verfügbaren sozialen Diensten für Pflegebedürftige gehören die Sozialstationen und private Pflegedienste. Sie sind Einrichtungen von privaten oder öffentlichen Trägern, die pflegebedürftigen Menschen Kranken- und Altenpflege, sowie Haus- und Familienpflege in der eigenen Wohnung zukommen lassen.

Die Kosten dafür können unter verschiedenen Vorausetzungen entweder durch die Krankenkassen, die Pflegeversicherung oder das Sozialamt übernommen werden.

Ob man sich für einen privaten Pflegedienst oder Pflege durch die Sozialstation entscheidet, sollte nicht allein durch Kostenvergleiche entschieden werden.
Wichtig sind:

  • Qualität und Leistungsspektrum
  • Erreichbarkeit
  • erster Eindruck der Kompetenz
  • Freundlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitarbeitenden

Bei der Auswahl des richtigen Anbieters kann es von Vorteil sein, sich im Bekannten- und Freundeskreis umzuhören, welche Erfahrungen dort mit den örtlichen Pflegediensten gemacht wurden.
Ihre Krankenkasse kann Ihnen auch beratend zur Seite stehen. Wichtig dabei ist jedoch, dass Sie selbst aktiv werden müssen, sobald Sie Bedarf an pflegerischer Unterstützung haben.
Auf der rechts angegebenen Internetseite finden Sie einen Fragenkatalog, der Ihnen helfen kann, den richtigen Anbieter für sich zu finden.

Weitere Dienste:

  • mobile Therapien: unter ärztlicher Verantwortung von Fachkräften zu Hause durchgeführt dienen sie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • Mahlzeitendienste
  • Fahr- und Begleitdienste
  • Reinigungsdienste
  • Reparatur- und Wäschedienste

WEITERE INFORMATIONEN

www.medizinfo.de, Pflegedienste

Pflege von behinderten Kindern

Für die Pflege eines behinderten Kindes schreibt der Gesetzgeber vor, dass der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber gesunden gleichaltrigen Kindern die Einordnung in eine Pflegestufe bestimmt (§15, Abs. 2, SGB XI).

Wie die Zeiten zur Pflege eines gesunden Kindes bemessen sind, können Sie auf der rechts angegebenen Internetseite sehen.

Von diesen Ausgangswerten ausgehend muss

  • für die Pflegestufe I ein Mehraufwand von mindestens 1,5 Stunden in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität zu einem gleichaltrigen Kind bestehen.
  • Für Pflegestufe II müssen es mindestens drei Stunden sein,
  • für Pflegestufe III mindestens fünf Stunden täglich; die pflegende Person muss zu jeder Zeit erreichbar sein, und die zu pflegende Person muss auch nachts Betreuung benötigen.

Auch hier muss ein Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer zuständigen Krankenkasse (Abteilung Pflegekasse) gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit, die durch den Besuch eines/r Gutachters/in festgestellt wird. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird die Pflegestufe und damit die Höhe des Pflegegeldes entschieden.

Für ambulante Pflegedienste werden je nach Pflegestufe 462 € - 3.224 € gezahlt. Das Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige (in der Regel durch die Eltern) beträgt zwischen 305 € - 700 €. Für Kinder unter 18 Jahren besteht zudem ein gesetzlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen.

Für die pflegenden Personen gilt derselbe Anspruch auf Pflegezeit (siehe Abschnitt „Pflegezeit“) mit den gleichen Bedingungen, ebenso gelten die Regelungen für kurzzeitige Freistellung, soziale Versicherungen und Verhinderungspflege (siehe Abschnitt „Verhinderungspflege“).

Das Kindergeld kann für behinderte Kinder bis zum 25. Lebensjahr (in Ausnahmefällen bis Vollendung des 27. Lebensjahres) weitergezahlt werden, wenn die Behinderung vor diesen Altersgrenzen eingetreten ist und dieses deshalb nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Es gelten zudem die steuerlichen Freibeträge für Kinder.

WEITERE INFORMATIONEN:

Internet:
www.behinderte-kinder.de

Weitere Informationen bei Ihrer Krankenkasse
und Ihrem zuständigen Pflegestützpunkt

Pflegezeiten

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Sollten Sie, als pflegende Person, durch Krankheit oder aus anderen Gründen an der Verrichtung der Pflege verhindert sein, besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse Verhinderungspflege zu beantragen.

Diese Ersatzpflege kann stationär oder ambulant erfolgen, durch private Pflegedienste oder durch Bekannte, die sich dazu bereit erklärt haben. Die Entscheidung darüber liegt in Ihrem Ermessen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse, auch wenn ein/e Bekannte/r die zu pflegende Person betreut. Die Pflegekasse erstattet Ihre Ausgaben für diesen Dienst (bitte besprechen Sie dies vorher mit der Pflegekasse um sicher zu gehen, alle formalen Anforderungen der Rückerstattung zu erfüllen).

Auf diese Verhinderungspflege haben Sie maximal 42 Kalendertage im Jahr Anspruch und es kann ein Zuschuss von 1.612 € gewährt werden. Sie müssen diese vier Wochen allerdings nicht unbedingt am Stück in Anspruch nehmen, sondern können sie sogar stundenweise beantragen. Voraussetzung ist, dass eine Pflegestufe vorliegt (mindestens 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und Sie die Pflege schon seit sechs Monaten ununterbrochen übernommen haben.

Während Ihres Urlaubs oder Ihrer Erkrankung werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weiterbezahlt. Auch Ihre anderen Sozialversicherungen bleiben bestehen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen in stationäre Pflege. Auf Kurzzeitpflege haben Sie 28 Tage im Jahr Anspruch, sie wird ebenfalls mit 1.612 € bezuschusst. Sie kann aber auch durch Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 € auf 3.224 € verdoppelt werden, soweit die Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Kurzzeitpflege kann beispielsweise im Anschluss an eine stationäre Behandlung beantragt werden, wenn eine geregelte Betreuung noch nicht gesichert ist. Sie kann ebenso in Anspruch genommen werden, um einen Urlaub zu ermöglichen und sich vom Pflegealltag zu erholen.

Die Unterschiede sind jedoch, dass die Kurzzeitpflege nur stationär in einem Seniorenheim erfolgen kann. Auch gibt es bei der Kurzzeitpflege keine zeitliche Voraussetzung (Verhinderungspflege wird erst nach einer ununterbrochenen Pflegezeit von sechs Monaten gestattet), sie können diese direkt beantragen. Gemein mit der Verhinderungspflege ist wiederum, dass Sie den Zeitraum der Ersatzpflege frei wählen können.


Sie haben also insgesamt acht Wochen Anspruch auf Ersatzpflege, bitte beachten Sie jedoch die verschiedenen Voraussetzungen von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, um die für Ihre momentane Situation am besten geeignetste zu finden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, vorgesehen. Dieses kann bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Unter einer akuten Pflegesituation ist allerdings keine krankheitsbedingte Betreuung des nahen Angehörigen zu verstehen. Um die bis zu 10-tägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

WEITERE INFORMATIONEN

Internet:
www.pflege-deutschland.de
www.bmfsfj.de, Hilfe und Pflege

Pflegezeit

Seit dem 01.01.2015 gelten im Bereich der Pflege neue gesetzliche Regelungen.

Rechtsanspruch auf eine bis zu 6 Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung

Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, im Rahmen einer Pflegezeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um eine/n pflegebedürftigen nahen Angehörige/n mit mindestens Pflegestufe I in häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Das zinslose Darlehen wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit wieder in Raten zurückgezahlt werden. Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung der Darlehen stunden, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

Für weitere Informationen zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, zur Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in den letzten Lebensmonaten und zur teilweisen Freistellung auf bis zu 24 Monate lesen Sie die Seiten 70 bis 71 in unserer Familienbroschüre. Die Broschüre ist im Familienservice und in der rechten Spalte zum Download erhältlich.

WEITERE INFORMATIONEN

Internet:
www.pflege-deutschland.de
www.bmfsfj.de, Hilfe und Pflege

Seminarangebote zum Thema Pflege

Pflegeseminare des Familienservice

Der Familienservice der Hochschule Trier organisiert jährlich Seminare zum Thema Pflege. Die Themeninhalte sind praxisorientiert und sollen Beschäftigten und Studierenden helfen, sich auf Situationen mit pflegebedürftigen Angehörigen vorzubereiten. Da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit haben Fragen zu konkreten Situationen zu stellen, sind diese Seminare auch für Beschäftigte und Studierende interessant, die bereits Pflegedienste für Angehörige leisten.

Bisherige Seminare beinhalteten die richtige Antragstellung auf Pflegestufen, die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten von Pflegeunterstützung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sowie die Unterhaltsansprüche an Kinder der Pflegepatienten.

Die Seminare sind kostenfrei für alle Hochschulangehörigen. Sie dauern, je nach Thema, einen halben bis ganzen Arbeitstag und werden von Pflegefachkräften geleitet.

Die Seminare finden in der Regel an den beiden Standorten Trier und Umwelt-Campus Birkenfeld statt. Über die genauen Termine werden Sie per E-Mail und auf unserer Seite "Aktuelles und Veranstaltungen" informiert.

WEITERE INFORMATIONEN

Familienservice
Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925

Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:

Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de

Pflegen lernen - Kurse für die familiäre Pflege

Ihre Pflegekasse bietet Pflegekurse an, die in Zusammenarbeit mit verschiedenen Organisationen stattfinden, z.B. der freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder von Bildungsvereinen. Inhalte der Kurse sind die richtige Anwendung von Pflegetechniken, beispielsweise die richtige Lagerung des/r  Pflegebedürftigen oder Verbandswechsel, sowie Informationen rund um das Thema Pflege, Beratung und Unterstützung.

Diese Kurse bieten auch die Möglichkeit, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.

Weitere Informationen bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem zuständigen Pflegestützpunkt

Familienservice der Hochschule Trier

Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925

Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:

Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de

 

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