Rechte und Pflichten

Mit besonderen Ausnahmeregelungen sollen in Deutschland Familien gefördert und unterstützt werden. Diese beziehen sich auf verschiedene Bereiche des familiären Lebens. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Gesetze und Regeln, die sich in erster Linie mit der Vereinbarkeit von Studium, bzw. Beruf und Familie auseinander setzen. Da mit jeder Regel und jedem Gesetz auch immer eine Pflicht einher geht, haben wir diese auch gleich mit aufgenommen.

Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01.01.2018 für Frauen in regulären, geringfügigen und befristeten Arbeitsverhältnissen, für Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen, Studentinnen und Schülerinnen. Es besteht im Wesentlichen aus vier Elementen:

  • Mutterschutzfrist: Die Mutterschutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt,   bei einer Mehrlingsgeburt oder falls nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, gelten zwölf Wochen Mutterschutz nach der Entbindung. Wenn es zu einer vorzeitigen Geburt kommt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Zeit, die vor der Geburt nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Verzögert sich die Geburt, haben Sie immer noch den vollen Anspruch auf acht bzw. zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt. In den sechs Wochen vor der Geburt kann die werdende Mutter selbst entscheiden, ob sie weiterarbeiten/studieren möchte. Sollten Sie sich für ein Weiterarbeiten/Studieren entscheiden, können Sie dies jedoch jederzeit widerrufen. Weitere Informationen bekommen Sie bei den angegebenen Beratungsstellen der Hochschule. In der Mutterschutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, Studentinnen können jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Prüfungen ausdrücklich verlangen.
  • Schutz stillender Mütter: Eine stillende Mutter hat während ihrer Arbeitszeit/während ihres Studiums Anspruch auf Stillpausen. Sie darf sich mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde Zeit zum Stillen nehmen. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden (d. h. eine Arbeitszeit, die nicht durch eine Pause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird) sollten zweimal 45 min Stillzeit oder einmal 90 min gewährt werden. Sie dürfen als stillende Mutter dadurch keinen Verdienstverlust erleiden. Die Stillzeit darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden oder auf festgesetzte Ruhepausen, wie die Mittagspause, angerechnet werden.
  • Kündigungsschutz: Einer schwangeren Beschäftigten kann vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Sollten Sie dennoch eine Kündigung in diesem Zeitraum erhalten, so ist diese normalerweise unzulässig. Der/Die Arbeitgeber/in muss allerdings zu dem Zeitpunkt, als er/sie Ihnen kündigte, gewusst haben, dass Sie schwanger sind oder es muss ihm/ihr innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, mitgeteilt werden. Auch muss Ihre Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestehen.
  • Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz: Werdende und stillende Mütter dürfen an ihrem Arbeitsplatz keinen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt werden. Insbesondere dürfen sie keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausüben oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt werden. Der/Die Arbeitgeber/in muss den Arbeitsplatz einer schwangeren oder stillenden Mutter so einrichten oder umgestalten, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sollte dies nicht möglich oder unzumutbar sein, dürfen die betroffenen Frauen nicht beschäftigt werden, erhalten jedoch weiterhin ihre vollen Bezüge. Ab dem 01.01.2018 gelten diese Schutzvorschriften und Bestimmungen auch für schwangere und stillende Studentinnen.

Damit diese Schutzvorschriften von der Hochschule angewandt werden können, müssen Sie uns zunächst über Ihre Schwangerschaft bzw. darüber, dass Sie Ihr Baby stillen, informieren. Wenden Sie sich dazu bitte an das für Sie zuständige Prüfungsamt. In einem Beratungsgespräch wird gemeinsam erarbeitet, wie Ihr Studienverlauf weiter aussehen kann.

Während der Schutzfristen können Sie sich von Prüfungen befreien lassen, auch die Anmeldung bzw. Bearbeitungsfrist der Abschlussarbeit kann während dieser Schutzfristen ausgesetzt bzw. gehemmt werden.

Des Weiteren gibt es viele Schutzbestimmungen zur Teilnahme an Veranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, Bestimmungen zu Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen usw.

Eine Merkblatt zum Mutterschutz mit speziellen Infos für Angehörige der Hochschule Trierfinden Sie zum Download bereit gestellt:

Download: Merkblatt der Hochschule Trier zum Mutterschutz

Wir möchten Sie ausdrücklich ermuntern und auffordern, sich vertrauensvoll an die vielfältigen Beratungsstellen der Hochschule Trier zu wenden, damit wir Ihnen alle erforderlichen Informationen geben können.

Ansprechpersonen und Beratung

In Trier

Studienservice Hochschule Trier

Personalabteilung

Am Umwelt-Campus Birkenfeld

Prüfungsamt Umwelt-Campus Birkenfeld

Personalabteilung

Weitere Informationen:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Gewerbeaufsicht
Deworastr. 8
54290 Trier

Tel.: 0651 - 46 01-0
Fax: 0651 - 948120-0

Leitfaden zum Mutterschutz

Elternzeit

Durch die Schaffung der Regelungen zur Elternzeit will der Staat Familien unterstützen, die in der ersten Zeit nach der Geburt mehr Zeit für ihr neues Familienmitglied haben möchten.

Dabei hat er verschiedene Möglichkeiten geschaffen wie die Elternzeit ausgestaltet werden kann, damit Familien sie besser an ihre jeweiligen Lebenssituationen anpassen können.

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ein Rechtsanspruch auf Elternzeit. Durch die Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit soll es ihnen erleichtert werden, der Erziehung und Pflege ihres Kindes nachzukommen.

Durch die Schaffung des ElterngeldPlus und der damit verbundenen Möglichkeit, das Beziehen von Elterngeldzahlungen über die üblichen Fristen von 12 bzw. 14 Monaten hinaus zu verlängern, ergeben sich auch bei den Elternzeitregelungen Flexibilisierungsspielräume, insbesondere für Geburten nach dem 01.07.2015.

Da die verschiedenen möglichen Kombinationen und Ausgestaltungsmöglichkeiten von Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus sehr komplex sind und hier nicht ausführlich dargestellt werden können, empfehlen wir Ihnen zur ersten Einführung den Beitrag zum Thema Elternzeit in der zum Download bereit stehenden Familienbroschüre auf der Eingangsseite und zur weiterführenden Information die nebenstehenden Links.

Elternzeit für Studierende

  • Nach §12 der Ordnung über die Einschreibung der Studierenden an der Hochschule Trier (01.07.1997) können Studierende auf schriftlichen Antrag an den/die Präsidenten/in von Ihrem Studium beurlaubt werden.
  • Längstens kann dies über einen Zeitraum von sechs Semestern gewährt werden, allerdings muss die Beurlaubung für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist neu beantragt werden.
  • Bitte geben Sie in Ihrem Antrag auf Beurlaubung als Grund „Schwangerschaft“ bzw. „Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes“ an.
  • Eine Beurlaubung vor Aufnahme des Studiums, direkt nach der Immatrikulation oder während des ersten Semesters kann nicht erfolgen.

Weitere Informationen:

www.familien-wegweiser.de

Stadtverwaltung Trier, Jugendamt
Rathaus
Am Augustinerhof
54290 Trier

Tel: 0651 - 7180
Fax: 0651 - 718151-8

Kreisverwaltung Birkenfeld
Jugendamt
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld

Tel: 06782 - 15-0
Fax: 06782 - 1549-7

Jugendamt Idar-Oberstein
Auf der Idar 17
55743 Idar-Oberstein

Tel: 06781 - 6453-7
Fax: 06781 - 6444-5

Krankenversicherung

Fragen zur Krankenversicherung während und nach der Schwangerschaft, im Mutterschutz und in der Elternzeit werden am besten direkt bei Ihrer Krankenversicherung beantwortet. Dort erhalten Sie auch Informationen über alle Untersuchungsleistungen, Entbindungsleistungen sowie alle Behandlungen von Schwangerschafts-beschwerden.

Krankenversicherung des Kindes:

  • normalerweise übernimmt die KV der Mutter alle Leistungen rund um die Geburt des Kindes. Die Familienversicherung Ihres Kindes ist in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei, muss jedoch nach der Geburt beantragt werden. Den benötigten Familienfragebogen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Bitte reichen Sie diesen mit einer Kopie der Geburtsurkunde dort ein. Anschließend erhalten Sie die Krankenversicherungskarte für Ihr Kind.
  • in der privaten Krankenversicherung zahlen die Versicherten für jeden mitversicherten Familienangehörigen Beiträge. Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat krankenversichert, kann die kostenfreie Familienversicherung nur dann durchgeführt werden, wenn der privat versicherte Elternteil mit seinem Einkommen die Einkommensgrenze der Familienversicherung nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, muss das Kind privat krankenversichert werden.
  • Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, können die Eltern wählen, über wen die Familienversicherung durchgeführt werden soll.

Sofern Sie nach Ihrer Entbindung Elterngeld beantragt haben und Ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet, sind Sie über den Bezug von Elterngeld krankenversichert. Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis sind Sie während des Bezugs von Elterngeld und während der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert.

Studierende und Krankenversicherung

Für Studierende gelten die gleichen Regelungen. Bitte wenden Sie sich aber auf jeden Fall an Ihre Krankenversicherung, um mögliche Missverständnisse auszuschließen.

In der Regel sind Studierende wie folgt krankenversichert:

  • Sie sind über Ihre Eltern familienversichert und bezahlen deshalb keine Beiträge. Diese Option endet in der Regel mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine Verlängerung ist nur bei Studierenden möglich, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben
  • Sie sind verheiratet und bei Ihrem Partner/Ihrer Partnerin mitversichert. Auch hier bezahlen Sie keine Beiträge
  • Sie sind im Rahmen der Krankenversicherung der Studierenden versichert und bezahlen besonders niedrige Monatsbeträge. Diese Option steht Ihnen nur bis zum 30. Lebensjahr oder 14. Semester offen. Durch die Geburt oder Pflege eines Kindes kann diese jedoch um weitere drei Semester verlängert werden
  • Sie sind im Rahmen einer Freiwilligen Krankenversicherung versichert und bezahlen den von Ihrer Krankenversicherung festgesetzten Beitrag

Für Kinder von Studierenden gilt:

  • Sind Studierende noch über Ihre Eltern familienversichert, so haben auch die Kinder (Enkelkinder) von familienversicherten Kindern Anspruch auf eine Familienversicherung (über die Großeltern)
  • Unverheiratete Elternteile können ihr Kind über ihre eigene Krankenversicherung familienversichern oder über die  Familienversicherung des anderen Elternteils.

Für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind und ihre persönliche Belastungsgrenze (1 % oder 2 % des jährlichen Brutto-Einkommens) erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich bei ihrer Krankenkasse von Rezeptgebühren und Zuzahlungen befreien zu lassen. Hierzu sammeln Sie bitte alle Zuzahlungsbelege und reichen diese zusammen mit Ihren Einkommensunterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein. Kinder sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit (außer Zuzahlung zu Fahrtkosten).

Weitere Informationen:

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel:
(0228) 61 91 88-8
Fax:
(0228) 61 91 87-0
Email:
mutterschaftsgeldstelle(at)bva.de

Internet:

www.bundesversicherungsamt.de
 

Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe und Haushaltshilfe

Ärztliche Betreuung

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Geburtsvorbereitungskurse, regelmäßige ärztliche Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen, sowie alle mit der Geburt des Kindes in Zusammenhang stehenden und anfallenden Kosten.

Hebammenhilfe

Außerdem kann die Nachversorgung durch eine Hebamme übernommen werden. Über Regelungen zum Einsatz von Hebammen oder einer Hausgeburt können Sie sich direkt bei Ihrer Krankenversicherung informieren.

Haushaltshilfe

  • Mütter und / oder Väter, die gesetzlich krankenversichert sind und die insbesondere wegen einer Krankenhausbehandlung oder medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen ihren Haushalt nicht weiterführen können, erhalten eine Haushaltshilfe.
  • Voraussetzung: im Haushalt lebt mindestens ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • Eine solche Hilfe kann durch die Krankenkasse gestellt oder über Wohlfahrtsverbände vermittelt werden.
  • Es ist auch möglich, sich selbst eine Haushaltshilfe zu besorgen. Die Kosten dafür werden in angemessener Höhe erstattet.
  • Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Weitere Informationen:

Weitere Infos erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, Wohlfahrtsverbänden und dem Jugendamt

Stadtverwaltung Trier, Jugendamt
Rathaus
Am Augustinerhof
54290 Trier

Tel: 0651 - 7180
Fax: 0651 - 718151-8

Kreisverwaltung Birkenfeld
Jugendamt
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld

Tel: 06782 - 15-0
Fax: 06782 - 1549-7

Jugendamt Idar-Oberstein
Auf der Idar 17
55743 Idar-Oberstein

Tel: 06781 - 6453-7
Fax: 06781 - 6444-5

Pflege eines kranken Kindes

Sollte Ihr Kind erkranken und Sie müssen sich selbst um die Pflege kümmern, weil es keiner anderen Person in Ihrem Haushalt möglich oder zumutbar ist, haben Sie Anspruch auf Freistellung von Ihrer Arbeit.

Es gibt zwei Arten der Freistellung zur Kinderkrankenpflege:

  • Bezahlte Freistellung: Sie kümmern sich ca. fünf Tage (nach gültiger Rechtsprechung) lang um Ihr krankes Kind und legen ein ärztliches Attest (nach § 616 BGB) vor. Allerdings kann dieser Anspruch durch einen Tarifvertrag oder Ihren Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein. Fragen Sie dazu bei Ihrer zuständigen Personalabteilung nach. Nach dem Tarifvertrag für Angestellte (Länder) haben Sie Anspruch auf einen Tag Beurlaubung zur Pflege eines Angehörigen, bzw. vier Tage pro Kalenderjahr zur Pflege eines Kindes.
  • Unbezahlte Freistellung: Nach §45 Abs.1 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) können Sie auch unbezahlt freigestellt werden. Vorausetzungen sind, dass die Bedingungen für eine bezahlte Freistellung nicht erfüllt sind, das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert ist, und wiederum keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann. Sollten Sie unbezahlt freigestellt werden, können Sie von Ihrer Krankenkasse Kinderpflege-Krankengeld erhalten. Diesen Anspruch haben Sie für höchstens zehn Arbeitstage für ein Kind (25 Tage bei mehreren Kindern) pro Kalenderjahr. Alleinerziehende Eltern können für 20 Tage für ein Kind (50 bei mehreren Kindern) pro Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld beziehen.
  • Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten: Das Kinderkrankengeld wird auch für das Jahr 2022 und 2023 je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage). Dies gilt, wenn das Kind wegen einer Erkrankung zuhause betreut werden muss.

Erforderlich für den Bezug von Kinderpflege-Krankengeld ist:

  • Ein ärztliches Attest
  • Antrag auf Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung unterschrieben von Ihrem Arbeitgeber
  • Bescheinigung Ihrer Personalabteilung, dass Sonderurlaub gewährt wird, wenn die Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld bezahlt
  • Ausgefüllter Antrag für Kinderpflege-Krankengeld (meist ist das Formular auf der Rückseite des ärztlichen Attests, oder bei Ihrer Krankenkasse erhältlich)
  • Abgabe all dieser Dokumente bei Ihrer Krankenkasse
  • Bescheid über Bezug des Kinderpflege-Krankengeldes ist bei Ihrer Personalabteilung abzugeben

Für studierende Eltern gilt: Ein Rücktritt von einer Leistung aufgrund der Betreuung wegen Krankheit des Kindes wird akzeptiert (ärztliches Attest bis spätestens 3. Tag nach der Prüfungsleistung einreichen).

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse und bei Ihrer Personalabteilung.

Teilzeitbeschäftigung

In Unternehmen, in denen mehr als 15 Beschäftigte arbeiten, haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dort schon länger als sechs Monate beschäftigt sind, grundsätzlich Anspruch auf Teilzeitarbeit. Eine Einschränkung besteht, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen besteht insbesondere für Angestellte und Beamten/innen des öffentlichen Dienstes. Dabei ist die Art und Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung individuell verhandelbar. Das Spektrum reicht von wenigen Stunden pro Woche zur Fast-Vollzeitbeschäftigung.

Voraussetzung: dienstliche Belange stehen nicht der Verteilung der Arbeitszeit entgegen. Sollte das der Fall sein, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Diese Regelungen gelten auch für Vorgesetzte oder Beschäftigte mit Leitungsfunktion.

Sollte irgendwann wieder der Wunsch zur Vollbeschäftigung entstehen, muss dieser unter Beachtung des Leistungsprinzips und des Benachteiligungsverbots vorrangig berücksichtigt werden.

Wenn Sie sich für Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen interessieren, sollten Sie das frühzeitig mit Ihrer zuständigen Personalabteilung und Ihrem/r Vorgesetzen besprechen.

Das Bundesministerium für Arbeit stellt auf seinen Webseiten einen Gehaltsrechner zur Verfügung, mit dem individuelle Berechnungen zur Teilzeit durchgeführt werden können.

Weitere Informationen:

Broschüre „Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen Dienst“

www.bmi.bund.de

Besondere Rechte und Pflichten studierender Eltern

Besondere Rechte und Pflichten studierender Eltern

  • Seit dem 1.1.2018 gilt das Mutterschutzgesezu (MuSchG) auch für Studentinnen. 
  • Sollten Sie zur Wahrnehmung Ihrer Elternzeit ein oder mehrere Urlaubssemester beantragt haben, läuft während dieser Zeit die Zählung Ihrer Hochschulsemester weiter, während die Zählung Ihrer Fachsemester aussetzt.
  • Ihre BAföG – Zahlungen setzen während eines Urlaubssemesters aus (vgl. Beitrag „BAföG“).
  • Die Zahlungspflicht des Semesterbeitrages setzt während des Urlaubssemesters nicht aus.
  • Während der Beurlaubung können keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden!

Im Bereich Krankenversicherung ändert sich für Studierende in der Elternzeit nichts. Sind Sie nicht bei einem Ehepartner oder Ihren eigenen Eltern mitversichert, besteht Versicherungspflicht und Beitragspflicht.

Weitere Informationen:

  • Mutterschutzgesetz
  • Elternzeit
  • Prüfungen- und Leistungsnachweise
  • Studienunterbrechung
  • www.bmfsfj.de

Beratungsstellen

Standorte Trier und Idar-Oberstein:
Studienservice Hochschule Trier,
Schneidershof, Gebäude G, Foyer
Tel: (0651) 81 03-516, -592, -442
E-Mail: studienservice(at)hochschule-trier.de

Standort Birkenfeld:
Studienservice
Geb. 9924/Raum 035
Tel: (06782) 17 18 26
E-Mail: studienservice(at)umwelt-campus.de.

Prüfungen und Leistungsnachweise

Mutterschutz- und Elternzeitfristen müssen nach dem Hochschulgesetz (§26 Abs.1 HochSchG) bei Prüfungsverfahren berücksichtigt werden.

Sollte eine Ihrer Prüfungen in die Zeit des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) fallen, sind Sie von der Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen befreit. Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. des Mutterpasses. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch ist die Teilnahme trotzdem möglich. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§26 der Ordnung für Hochschulprüfungen (§26 HochSchG) sieht außerdem vor, dass die Studienzeit nicht als verlängert oder unterbrochen gilt, wenn dies durch Schwangerschaft oder Elternzeit bedingt war. Daran sollten Sie denken, wenn bei Meldung, Ablegung oder Wiederholung einer Prüfung die vorgesehene maximale Studienzeit überschritten scheint.

Ebenso wichtig ist, dass während der Beurlaubung wegen Schwangerschaft, Mutterschutzfrist oder Elternzeit keine Leistungen erbracht werden dürfen.

Weitere Informationen:

Standorte Trier und Idar-Oberstein:
Studienservice
Schneidershof Gebäude G (Foyer)
 

Standort Birkenfeld:
Am Standort Birkenfeld richtet sich die Bearbeitung der Anfragen beim Prüfungsamt nach Ihrem Studiengang. Um zu erfahren, welche*r Sachbearbeiter*in für Sie zuständig ist, besuchen Sie bitte die Webseite des Prüfungsamtes.

E-Mail: pruefungsamt(at)umwelt-campus.de

Studienunterbrechung

Sie haben die Möglichkeit Ihr Studium zu unterbrechen, indem Sie sich exmatrikulieren lassen. Allerdings sollten Sie in diesem Fall bedenken, dass Sie sich dann für eine Wiederaufnahme des Studiums erneut bei der Hochschule Trier bewerben müssen.

Der Wiedereinstieg in ein höheres Semester verläuft auch in NC-Studiengängen  problemlos, da eine Beschränkung nur auf das jeweils erste Semester beantragt und  durchgeführt wird.

Die Anerkennung bereits erbrachter Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fehlversuche müssen insbesondere beim Wechsel der Prüfungsordnung mit dem Prüfungsamt geklärt werden.

Weitere Informationen:

Beratungsstellen

Standorte Trier und Idar-Oberstein:
Studienservice Hochschule Trier, Schneidershof, Gebäude G, Foyer

E-Mail: studienservice(at)hochschule-trier.de

Bitte beachten Sie in Trier die Zuordnung der Studiengänge zu den jeweiligen Arbeitsteams des Studienservice. Sie haben dadurch durchgehend gleiche Ansprechpersonen für alle anfallenden Fragestellungen.

Standort Birkenfeld:
Infopoint Studienservice

Geb. 9924/Raum 035
Tel: (06782) 17 18 26
E-Mail: studienservice(at)umwelt-campus.de

Familienservice der Hochschule Trier

Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925

Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:

Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de

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