Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern

Wer Familie hat, weiß, dass das Leben plötzlich ganz schön teuer ist. Gerade für Studierende kann diese größere finanzielle Belastung zum Problem werden. Aber vielleicht haben Sie ja Anspruch auf zusätzliche Unterstützung? Auf den folgenden Seiten können Sie sich in einem ersten Schritt über staatliche und private Unterstützungsmöglichkeiten informieren und entscheiden, ob diese für Sie in Frage kommen:

Staatliche Unterstützungsmöglichkeiten

Arbeitslosengeld I

Die Sozialgesetze, worunter auch die Regelungen zum Arbeitslosengeld I (ALG I) fallen, sind komplex und verändern sich häufig. Eine ausführliche Beschreibung von Anspruchsvoraussetzungen, Antragsverfahren und Gesetzgebung ist deshalb an dieser Stelle nicht möglich.

Sie sollten sich im Falle einer drohenden Arbeitslosigkeit auf jeden Fall über Rechte und Pflichten von Arbeitssuchenden informieren, da eine verspätete persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zu einer Sperrzone von einer Woche führen kann. Hierzu können Sie sich an die Hotline (Telefonnummer unten) wenden, oder im Internet auf den Seiten der Agentur für Arbeit recherchieren. Besonders empfehlenswert ist das Merkblatt 1: „Merkblatt für Arbeitslose – Ihre Rechten und Pflichten“, das die Agentur im Internet zum Download bereitstellt.

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da sie noch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.

Ob Sie Anspruch auf Leistungen haben, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

Sie sollten sich also in jedem Fall bei der zuständigen Agentur für Arbeit direkt vor Ort persönlich beraten lassen.

 

WEITERE INFORMATIONEN

Telefon-Hotline Agentur für Arbeit
Tel.: 0800-45 55 500 (ArbeitnehmerInnen)*

Internet: www.arbeitsagentur.de

AGENTUR FÜR ARBEIT TRIER

Dasbachstraße 9
54292 Trier

Tel.: 01801/55 51 11 (ArbeitnehmerInnen)*
Fax: 0651/20 59 10 30 40

E-Mail: trier(at)arbeitsagentur.de

AGENTUR FÜR ARBEIT BIRKENFELD

Schneewiesenstraße 26
55765 Birkenfeld

Tel.: 01801/55 51 11 (ArbeitnehmerInnen)*

E-Mail: Birkenfeld(at)arbeitsagentur.de

AGENTUR FÜR ARBEIT BAD KREUZNACH

Geschäftsstelle Idar-Oberstein
Mainzer Str. 210
55743 Idar-Oberstein

Tel.: 01801/55 51 11 (ArbeitnehmerInnen)*
Tel.: 01801/66 44 66 (ArbeitgeberInnen)*

E-Mail: idar-oberstein(at)arbeitsagentur.de

* Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei

Merkblätter zum downloaden: www.arbeitsagentur.de/

Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II)

Bitte beachten Sie, dass dies eine extrem verkürzte und vereinfachte Darstellung ist. Für mehr Informationen kontaktieren Sie in jedem Fall Ihr zuständiges Arbeitsamt! Den vollständigen Text finden Sie auch in unserer Familienbroschüre "Ganz nah am Leben" -  erhältlich online und in Ihrem Familienservice.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II)

Anspruch haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze der Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, sie nicht beschäftigt sind oder ihr Einkommen unter dem Existenzminium liegt und sie kein Vermögen haben, von dem sie leben können. Als Ausländer*in können Sie Leistungen erhalten, wenn Sie aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen, zuvor in Deutschland beschäftigt waren und unfreiwillig arbeitslos sind oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen haben.

Für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts erhalten Sie jedoch grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Personen, die (noch) nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Grundsicherung haben sowie mit einer*einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld.

Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Bedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.

Welche Leistungen gibt es?

  1. Pauschalierte Regelleistung
  2. Mehrbedarf für:
  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten

und angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.

Regelungen für Studierende:

Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld, somit auch keinen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige sind von dem Leistungsausschluss nicht betroffen. Ggfs. kann ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht - mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige des/r Auszubildenden – nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetztes (BAföG) oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.

Unterbricht ein/e Student/in aus Krankheitsgründen oder infolge Schwangerschaft die Ausbildung bis zur Dauer von drei Monaten, wird gem. §15 Abs. 2a BAföG Ausbildungsförderung geleistet; der Leistungsausschluss nach §7 Abs. 5 SGB II bleibt demzufolge bestehen.

Wird die Ausbildung für länger als drei Monate unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung; es können Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden, ohne dass §7 Abs. 5 SGB II dem entgegensteht.

 

WEITERE INFORMATIONEN:

Agentur für Arbeit:

Tel: 0800 4 5555 00 (ArbeitnehmerInnen*
Tel: 0800 4 5555 20 (ArbeitgeberInnen)*
Tel Familienkasse: 0800 4 5555 30 *

* Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.

JOBCENTER TRIER

Gneisenaustr. 38
54294 Trier

Telefon: 0651 - 205-7000 (Leistungsgewährung)
Telefon: 0651 - 205-7100 (Arbeitsvermittlung)

JOBCENTER BIRKENFELD

Schneewiesenstraße 26
55765 Birkenfeld

Telefon: 06782 - 99 30 56 (Markt und Integration)
Telefon: 06782 - 99 30 57 (Leistungsgewährung)

JOBCENTER IDAR-OBERSTEIN

Hauptstr. 86
55743 Idar-Oberstein

Telefon: 06781 - 56 85 316 (Markt und Integration)
Telefon: 06781 - 5685-431, 432, 433, 434 (Leistungsgewährung)

Elterngeld und ElterngeldPlus

Für Geburten ab dem 01.01.2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben

Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Beanspruchen können es: Arbeitnehmer/innen, Beamtinnen bzw. Beamte, selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Die Anträge werden direkt durch das Krankenhaus oder die Klinik nach der Geburt des Kindes an die Eltern verteilt und sind außerdem bei der Elterngeldstelle erhältlich. Jede/r, die/der ein Kind bekommt, hat Anspruch auf Elterngeld, unabhängig von sozialen oder beruflichen Verhältnissen.

Leistungen:

  • Elterngeld soll 67% des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils abdecken. Höchstsatz sind jedoch 1.800 € monatlich. Ein Mindestsatz ist auf 300€ monatlich festgelegt. 
  • Bei einem monatlichen Nettoverdienst unter 1.000 € kann das Elterngeld von 67 % auf 100 % aufgestockt werden, abhängig davon wie viel unter 1.000 € ihr Nettoverdienst ist.
  • Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge haben Eltern, wenn für diese Zeit ihr Erwerbseinkommen wegfällt. Zusammen können die Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen. Wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen möchten, wird die Förderungszeit  zwischen beiden entsprechend aufgeteilt.
  • Alleinerziehende Eltern erhalten als Ausgleich zum wegfallenden Einkommen die vollen 14 Monate Elterngeld, da sie die 2 Partnermonate für sich beanspruchen können. Jedoch nur, wenn eine vor der Geburt ausgeführte Erwerbstätigkeit reduziert wird.
  • Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten den Mindestsatz von 300€ (Studierende, Hausfrauen und Hausmänner, Kleinstverdiener).

ElterngeldPlus

Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden, und die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten möchten, erhalten künftig länger Elterngeld und können ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 %. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen (also zwischen 150 € und 900 € monatlich) – dafür können sie ihre ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern. So haben Mütter und Väter auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum.

Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Entscheiden sich Mütter und Väter zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit zu gehen - für vier aufeinanderfolgende Monate parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden - erhalten sie jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus für sich nutzen und die Zahl der ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern.

Das ElterngeldPlus wird wie das Basiselterngeld nach der Geburt des Kindes beantragt, in schriftlicher Form und bei Ihrer Elterngeldstelle. Sie können zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.

Anträge müssen

  • in Rheinland-Pfalz beim zuständigen Jugendamt Ihres Wohnortes,
  • im Saarland beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

gestellt werden.

Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

WEITERE INFORMATIONEN

Jugendamt Trier
Rathaus
Elterngeldstelle
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude II
54290 Trier

Tel: 0651-718-0
Fax:0651-718-1508

Kreisverwaltung Birkenfeld
Elterngeldstelle
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld

Tel: 06782-15210
Fax: 06782-1555210
 

Jugendamt Idar-Oberstein
Auf der Idar 17
55743 Idar-Oberstein

Tel: 06781-6453-7
Fax: 06781-6444-5
 

WEITERFÜHRENDE LINKS

Das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Webseite einen Elterngeldrechner zur Verfügung.

Kindergeld & Kinderzuschlag

Eltern (auch alleinerziehende) mit Wohnsitz in Deutschland erhalten Kindergeld. In Deutschland lebende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe pro Kind beträgt monatlich 250 € (ab 1, Januar 2023).

Diese Leistung gibt es:

  • für alle Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr
  • für arbeitslos- und arbeitssuchend gemeldete Kinder bis zum 21. Lebensjahr
  • für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • für Kinder, die nachweislich keinen Ausbildungsplatz finden bis zum 25. Lebensjahr
  • für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, ohne Altersbegrenzung (die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr bestehen, für behinderte Vollwaisen endet der Anspruch mit dem 25. Lebensjahr, außer sie leben bei Pflegeeltern)

Grundsätzlich wird das Kindergeld an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern zusammen, können diese bestimmen, an wen das Geld ausbezahlt werden soll.

Wenn ein volljähriges Kind außerhalb des Elternhaushalts lebt, bekommt derjenige das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt zahlt. Sollten Sie als studierende Eltern selbst noch Kindergeld beziehen, wird dieses nach der Geburt nur weitergezahlt, wenn Sie selbst keine Elternzeit oder kein Elterngeld in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf Kindergeld muss schriftlich bei der für Sie zuständigen Familienkasse gestellt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Eltern (bzw. den Kindergeldberechtigten) des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.

KINDERZUSCHLAG

Kinderzuschlag ist ein zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlter Betrag, der Familien mit niedrigem Einkommen unterstützen soll. Anspruch haben Alleinerziehende und Elternpaare, wenn ihre Kinder unverheiratet und unter 25 Jahre alt sind und wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird
  • die Kinder in ihrem Haushalt leben
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze (900 € Elternpaare und 600 € Alleinerziehende) erreichen und Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgröße nicht übersteigen
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht

Der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 250 €/Monat je Kind (Stand: Januar 2023) wird zusammen mit dem Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Kindern wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlag gebildet. Für bestimmte Personengruppen, unter anderem auch Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, kommt der Kinderzuschlag nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Beziehen Sie bereits Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bzw. Leistungen der Sozialhilfe, ist eine Zahlung des Kinderzuschlags nicht möglich.

Bezieher vom Kinderzuschlag können außerdem zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Diese können gewährt werden um Schulausflüge, Ausstattung mit Schulbedarf, Lernförderung oder Mahlzeiten in der Schule zu finanzieren. Die Bildung- und Teilhabeleistungen können bei zuständigen kommunalen Stellen beantragt werden. Die notwendigen Formulare sind ebenfalls dort zu erhalten oder können unter www.arbeitsagentur.de heruntergeladen werden.

Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Familienkasse.

WEITERE INFORMATIONEN

Familienkasse Trier
Schönbornstr. 1
54295 Trier

Servicetelefon: 0800 - 45 55 530
E-Mail: familienkasse-trier(at)arbeitsagentur.de

Für Birkenfeld und Idar-Oberstein:

Familienkasse Bad Kreuznach
Bosenheimer Str. 26
55543 Bad Kreuznach

Tel: 01801 – 546 337
E-Mail: familienkasse-badkreuznach(at)arbeitsagentur.de

WEITERFÜHRENDE LINKS

www.familienkasse.de

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die werdenden Müttern während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen [bzw. 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten] nach der Geburt) von den Krankenkassen oder dem Bundesamt für soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) als finanzielle Unterstützung gezahlt wird. Anspruch haben grundsätzlich alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, einen Lohnausfall haben und krankenversichert sind. 

Im Einzelfall muss unterschieden werden zwischen:

  • Frauen mit gesetzlicher Krankenversicherung und Anspruch auf Krankengeld:

max. 13 € pro Tag von Ihrer Krankenkasse + ggf. Differenz zur Höhe Ihres letzten Nettoeinkommens von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in

  • Frauen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Krankenversicherung der Studierenden) mit geringfügiger Beschäftigung:

max. 13 € pro Tag von Ihrer Krankenkasse

  • Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, mit geringfügiger Beschäftigung:

Einmalig max. 210 € vom Bundesamt für soziale Sicherung

  • Privat versicherte oder nicht krankenversicherte Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen:

Einmalig max. 210 € vom Bundesamt für soziale Sicherung + ggf. Differenz zwischen 13 € pro Tag und Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in

Das Mutterschaftsgeld (außer dem Arbeitgeberanteil) wird auf Ihr Elterngeld angerechnet, ist aber steuer- und sozialabgabenfrei.

WEITERE INFORMATIONEN:

Bei weiteren Fragen zum Thema Mutterschaftsgeld wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder das Bundesamt für soziale Sicherung.

Bundesamt für soziale Sicherung 
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Internet:
www.bundesamtsozialesicherung.de
www.mutterschaftsgeld.de

Sozialhilfe

Bitte beachten Sie, das dies eine extrem verkürzte und vereinfachte Darstellung ist. Für mehr Informationen kontaktieren Sie in jedem Fall Ihr zuständiges Arbeitsamt! 

Sozialhilfe können nicht-erwerbsfähige Hilfsbedürftige beziehen. Sie gliedert sich in 2 wesentliche Bestandteile.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt: Für nicht-erwerbsfähige Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, längerfristig erkrankt sind oder in einer Einrichtung betreut werden müssen.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für hilfsbedürftige Personen ab 65 Jahren und dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren.

Die Höhe der Leistungen bei beiden Bestandteilen entspricht den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II).

Es gelten Sonderregelungen für besondere Fälle, wie z.B.: Schwangerschaft, Behinderung, oder Alleinerziehung.

Sozialhilfe für Studierende

Studierende selbst können keine Sozialhilfe beziehen. Allerdings können Kinder von Studierenden Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn das Einkommen der Eltern (BAföG) und der Kinder (Kindergeld) zusammen nicht ausreichen, um den Bedarf der Familie zu decken.

Anträge auf Sozialhilfe sind bei Ihrem zuständigen Sozialamt zu stellen.

 

WEITERE INFORMATIONEN:

Bei Ihrem zuständigen Sozialamt oder

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Unterstützung für alleinerziehende Mütter und Väter.

Voraussetzung: der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig oder nicht rechtzeitig Unterhalt für das Kind.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt

  • für Kinder bis zu 5 Jahren bis zu 187 € pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 € pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 € pro Monat (falls sie nicht auf Leistungen nach SGB II angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient).

Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich, allerdings muss eigenes erfolgloses Bemühen um Unterhalt nachgewiesen werden.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Hier muss der Antrag schriftlich eingereicht werden.

WEITERE INFORMATIONEN:

Jugendamt Stadt Trier
Rathaus
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude II
54290 Trier

Tel (Zentrale): 0651/718-3508
Fax: 0651/718-1508

E-Mail (Zentrale): jugendamt(at)trier.de

Jugendamt Birkenfeld
Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld

Tel. 06782/15200

Jugendamt Idar-Oberstein

Postanschrift
Georg-Maus-Straße 1
55743 Idar-Oberstein

Tel.: 06781/64-0

Fax 06781/64-445

E-mail: jugendamt(at)idar-oberstein.de

 

Wohngeld

Wohngeld soll Haushalten mit niedrigem Einkommen dabei helfen, die Wohnkosten zu tragen. Wohngeld können Sie beziehen, wenn Sie zur Miete wohnen oder eine eigene Wohnung/ein eigenes Haus besitzen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld beantragen können, hängt ab von:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern
  • der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Einen Antrag sollten Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldstelle stellen, dort sind auch die notwendigen Formulare zu erhalten. Der Bewilligungszeitraum beginnt ab dem Ersten des Monats, in welchem Sie den Antrag stellen. Den Wiederholungsantrag sollten Sie 2 Monate vor dem Ende der Bewilligungsfrist einreichen. Bei Antragstellung müssen Sie Belege über Miethöhe, sowie alle Einkommensnachweise mitbringen.

Wohngeld für Studierende:

Studierende, die nach BAföG gefördert werden, können nur dann Wohngeld erhalten, wenn sie sich einen Haushalt mit Familienmitgliedern teilen, die nicht BAföG-berechtigt sind, z.B. Ehepartner oder Kinder. Sollten Sie alleine leben und BAföG berechtigt sein (auch wenn Sie aufgrund eines zu hohen Elterneinkommens kein BAföG erhalten), haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld.

Besteht jedoch kein Anspruch auf BAföG (z.B. bei der Überschreitung der Förderungsdauer), können Sie Wohngeld beantragen.

Schwangere Studentinnen können Wohngeld auch schon vor der Geburt des Kindes beantragen, gezahlt wird es allerdings erst ab der Geburt des Kindes. Dennoch ist dazu zu raten, schon vor der Geburt des Kindes den Antrag zu stellen, um zeitliche Verzögerungen durch die neue Situation zu vermeiden.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.

WEITERE INFORMATIONEN

Amt für Soziales und Wohnen Trier
Fachbereich Wohnungswesen
Rathaus
Am Augustinerhof, Verw. Geb. IV
54290 Trier

Tel: (Zentrale) 0651 - 718 1509

Kreisverwaltung Birkenfeld
Wohnungsamt
Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld

Tel: 06782 - 15405

Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Wohnungsförderung
Georg-Maus-Str. 1
55743 Idar-Oberstein

Tel: 06781 - 6462-7, -8, -9
Fax: 06781 - 64448

WEITERFÜHRENDE LINKS

Antragsformulare können auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums heruntergeladen werden (www.fm.rlp.de)

Stiftungen, Fonds & Stipendien

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ bietet schwangeren Frauen in Notlagen Hilfe an, um ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und eine Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

Die Stiftung definiert Notlage als finanziellen Engpass, in dem der Bedarf der Schwangeren oder des Kindes nicht durch staatliche Leistungen ausreichend gedeckt werden kann.

Die Unterstützung beinhaltet in erster Linie Geld für:

  • die Erstausstattung des Babys
  • die Weiterführung des Haushalts
  • die Wohnung und deren Einrichtung
  • die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes.

Die Höhe und Dauer der Zuwendungen wird von den auszahlenden Stellen bestimmt und richtet sich nach den persönlichen Umständen der Antragstellerinnen.

Bedingungen, die zur Antragstellung erfüllt sein müssen, sind:

  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort muss Deutschland sein
  • Schwangerschaftsattest, z.B. Mutterpass
  • Sie befinden sich in einer Notlage
  • Sie stellen Ihren Antrag vor der Entbindung Ihres Kindes bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland Ihres Wohnsitzes
  • Hilfe ist auf andere Weise nicht ausreichend, rechtzeitig oder gar nicht möglich

Sollten Sie Unterstützungsgelder aus dieser Stiftung erhalten, werden diese nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.

Antragstellung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet auf der Internetseite www.familienplanung.de ↘ eine Postleitzahlensuche an, mit der Ratsuchende schnell Beratungsstellen in ihrer Nähe finden. Klicken Sie auf das Feld "Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind" unterhalb der Suchfelder, bevor Sie die Postleitzahl eingeben. Es werden dann nur Schwangerschaftsberatungsstellen angezeigt, die Anträge auf finanzielle Unterstützung der Bundesstiftung.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung nur vor der Geburt möglich ist!

WEITERE INFORMATIONEN

www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de

www.familienplanung.de

Sozialfonds der katholischen Hochschulgemeinde

Für Studierende, die in eine Notlage geraten sind, kann die KHG Trier aus ihrem Sozial-Fond in begrenztem Maße finanzielle Hilfestellung gewähren. Dies geschieht unabhängig von deren Religionszugehörigkeit.

Ein Antrag muss bei der KHG gestellt werden. Dieser Fond steht grundsätzlich allen Studenten von Trierer Hochschulen zur Verfügung.

WEITERE INFORMATIONEN:

Sekretariat Katholische Hochschulgemeinde Trier
Im Treff 27
54296 Trier

Tel: 0651 - 96796447
E-Mail: khg-trie(at)bistum-trier.de

Sozialdienst katholischer Frauen

Der Sozialdienst katholischer Frauen berät in allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Er hilft bei finanziellen Fragen, rechtlichen Angelegenheiten, der Wohnungssuche und bei der Gestaltung des zukünftigen Lebens mit dem Kind. Sie können auch finanzielle Hilfe aus bischöflichen oder diözesanen Fonds erhalten. Die Beratung ist kostenlos, anonym, offen für Frauen und Männer, unabhängig von Religion und Nationalität.

Weitere Informationen

Sozialdienst katholischer Frauen
Geschäftsstelle
Krahnenstrasse 33-34
D-54290 Trier

Tel.: 0651 - 94960

E-mail: sk(at)skf-trier.de
Homepage: www.skf-trier.de

Stipendienliste

Das Gleichstellungsbüro hält eine umfangreiche Stipendienliste, die u. a. Stipendien speziell für Eltern umfasst, zum Download bereit

Förderungen für Schwangere/Alleinerziehende

Stipendium für Schwangere/Alleinerziehende

Unterstützung durch die Landesstipendienstiftung

Die Stipendienstiftung des Landes Rheinland-Pfalz bietet alleinerziehenden Studierenden und alleinstehenden schwangeren Studentinnen - unabhängig vom BAföG - Unterstützung in finanziellen Notlagen. Durch diese Hilfe soll es den Studierenden ermöglicht werden, ihr Studium erfolgreich zu beenden.

Ausschlaggebend sind hierbei nicht hervorragende Noten, sondern die finanzielle Notlage. Diese sollte allerdings nicht permanent sein. Das Stipendium wird bei Gewährung einmal im Semester ausbezahlt. Zur Bewerbung sollten Sie ein ausgefülltes Antragsformular mit allen notwendigen Unterlagen der Gleichstellungsbeauftragten bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten ihres Fachbereiches vorlegen. Diese bzw. dieser wird nach der Durchsicht aller Unterlagen eine Stellungnahme zu Ihrer Notsituation verfassen, die dem Ausschuss für Gleichstellungsfragen vorgelegt wird. Dort wird dann über die Vergabe und die Höhe der Auszahlungen anhand der Stellungnahmen entschieden.

Hier geht es zum Antragsformular und weiteren Informationen

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Unterstützung für alleinerziehende Mütter und Väter.

Voraussetzung: der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig oder nicht rechtzeitig Unterhalt für das Kind.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 145 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 194 € pro Monat

Unterhaltsvorschuss wird maximal für 72 Monate gewährt,  jedoch längstens bis das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich, allerdings muss eigenes erfolgloses Bemühen um Unterhalt nachgewiesen werden.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Hier muss der Antrag schriftlich eingereicht werden.

WEITERE INFORMATIONEN

Jugendamt Stadt Trier

Rathaus
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude II
54290 Trier

Tel (Zentrale): 0651/718-3508
Fax: 0651/718-1508

E-Mail (Zentrale): jugendamt(at)trier.de

Jugendamt Birkenfeld

Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld

Tel. 06782/15200

Jugendamt Idar-Oberstein 

Postanschrift
Georg-Maus-Straße 1
55743 Idar-Oberstein

Tel.: 06781/64-0

Fax 06781/64-445

E-mail: jugendamt(at)idar-oberstein.de

BAFöG

BAFöG für Studierende mit Kind

Über BAföG-Anträge wird immer individuell entschieden. Sprechen Sie also in jedem Fall mit Ihrem Ansprechpartner Ihres BAföG-Amtes!

Sollten Sie während der Schwangerschaft erkranken teilen Sie dies umgehend Ihrem zuständigen BAföG-Amt mit. Sie erhalten weiterhin Förderungsleistungen, jedoch nicht über den dritten Monat hinaus. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Weitere Unterstützung nach dem BAföG erhalten Sie als Studierende/- mit Kind nur, wenn Sie das Studium fortsetzen!

Die wichtigsten BAföG-Regeln für Sie im Überblick:

  • Wenn Sie Ihr Studium infolge einer Erkrankung länger als 3 Monate unterbrechen, werden auch die BAföG – Zahlungen unterbrochen. Bei einer Unterbrechung aus anderem Grund besteht ab dem Monat der Unterbrechung kein Anspruch auf BAföG.
  • Die Zahlungen werden nach dem Ende einer Erkrankung erst nach Anzeige der Wiederaufnahme des Studiums weitergeleistet. In allen übrigen Fällen einer Unterbrechung kann ein neuer Antrag nach BAföG erforderlich sein.
  • Müssen Sie wegen Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erziehung des Kindes länger studieren, wird Ihr BAföG für diese längere Dauer als Zuschuss weitergezahlt. Dies gilt nur, sofern die vorgenannten Gründe ursächlich für den Leistungsrückstand sind.
  • Diesen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen
  • Es sind folgende Zeiträume als Studienverlängerung angemessen: 
    • Für Schwangerschaft: 1 zusätzliches Semester
    • Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes: je ein zusätzliches Semester pro Lebensjahr
    • Für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insg. 1 Semester
    • Für das 8. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insg. 1 Semester
  • Die Verlängerungszeit kann auf zwei studierende Eltern verteilt werden, wenn Auskunft über die Aufteilung der Pflege des Kindes gegeben wird
  • Der Leistungsnachweis ist nach dem 4. Fachsemester vorzulegen. Er kann auf besonderen Antrag auch von studierenden Eltern zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die angegebenen Gründe für den Leistungsrückstand ursächlich waren. Dies ist entsprechend zu begründen und nachzuweisen.
  • Mit Kindern können Sie während Ihres Studiums mehr dazu verdienen, ohne dass Ihre BAföG-Leistungen gekürzt werden
  • Mit Kindern gelten höhere Freibeträge von Ihrem Vermögen.

Geld erhält man ab dem Monat der Antragstellung, für die Monate vorher gibt es kein BAföG, auch wenn die Ausbildung schon vorher begonnen wurde. Es lohnt sich also, den BAföG-Antrag sofort im Monat des Ausbildungsbeginns zu stellen!

Bezüglich der Antragstellungsinformationen und Rückzahlungsbestimmungen für Eltern wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges BAföG-Amt.

ANSPRECHPERSONEN BAFÖG HOCHSCHULE TRIER

Aktuelle ANSPRECHPERSONEN, ÖFFNUNGS- & SPRECHZEITEN 

BAföG Umwelt-Campus Birkenfeld

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WEITERE INFORMATIONEN ZUM THEMA BAFÖG

Weitere nützliche Informationen finden Sie hier.

BAföG Kontakt
www.bafoeg.de

BAföG Hotline: 0800 223 6341

GEZ-BEFREIUNG BEI BAFÖG-BEZUG

Studierende, die BAföG erhalten und nicht mehr im Elternhaus leben, können einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen.

Der Antrag zur Befreiung kann auf der Webseite

www.rundfunkbeitrag.de

ausgefüllt und heruntergeladen werden oder bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erhalten werden.

Der ausgefüllte Antrag ist mir Ihrer Unterschrift und Ihrem aktuellen BAföG-Bescheid an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln zu senden. Die vollständige Adresse finden Sie in der Informationsbox rechts.

Wenn Sie eine Kopie Ihres BAföG-Bescheides einsenden, achten Sie darauf, diese vorher von Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung beglaubigen zu lassen. Senden Sie das Original mit, versehen Sie es mit dem Vermerk "Bitte um Rücksendung", da es sonst mit Ihrem Antrag nach Bearbeitung archiviert werden könnte.

 

WEITERE INFORMATIONEN:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Stadtverwaltung Trier 
Bürgeramt
Am Augustinerhof 1
54290 Trier

Telefon (Zentrale): 0651 - 718-0
E-Mail (Zentrale): buergeramt(at)trier.de

Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
Schneewiesenstr. 21
55765 Birkenfeld

Telefon (Zentrale): 06782 - 9900
Fax (Zentrale): 06782 - 990127
E-Mail: info(at)vgv-birkenfeld.de

Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Georg-Maus-Str. 1
55743 Idar-Oberstein

Telefon: 06781 - 64-0
Fax: 06781 - 6433-9
E-Mail: stadtverwaltung(at)idar-oberstein.de

Familienservice der Hochschule Trier

Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925

Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:

Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de

 

Studierendenwerk Trier

Das Studierendenwerk Trier bietet verschiedene Unterstützungsleistungen für Studierende der Trierer Hochschulen. Auch die Studierenden der Standorte Birkenfeld und Idar-Oberstein können diese Angebote nutzen. Ausnahme bildet nur die Kids-for-free-Karte. Diese kann leider nur dort angeboten werden, wo das Studierendenwerk die Mensa führt, also nur am Standort Trier. Am Standort Birkenfeld essen Kinder bis zum 6. Lebensjahr in Begleitung umsonst.

Mehr Informationen zu den einzelnen Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie unter den folgenden Links:

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