Anmeldungen zu Prüfungen, Rücktritt von Prüfungen

Muss ich mich zu Prüfungen anmelden, wenn ich an diesen teilnehmen möchte?

Ja, wenn Sie an einer Prüfung teilnehmen möchten, müssen Sie sich über das Studierendenverwaltungsprogramm QIS für diese Prüfung anmelden. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen (Nachklausuren), Vorleistungen, IP´s, Seminare/Vertiefungen, Fachprojekte usw.
Die Anmeldung muss innerhalb der Anmeldefristen erfolgen. Die Anmeldefristen finden Sie im QIS bei der betreffenden Prüfung. Diese Anmeldefristen sind Ausschlussfristen. Eine Anmeldung kann nur bis zum letzten Tag der Frist (24:00 Uhr erfolgen). Nach Ablauf der Anmeldefrist kann keine Anmeldung zur Prüfung mehr erfolgen.
Wenden Sie sich in diesen Fällen unbedingt unverzüglich an das Prüfungsamt.

Gibt es für die Anmeldung zu einer Prüfung Fristen?

Ja. Die Anmeldung muss innerhalb der Anmeldefristen erfolgen. Die Anmeldefristen finden Sie im QIS bei der betreffenden Prüfung. Diese Anmeldefristen sind Ausschlussfristen. Die Anmeldefristen enden drei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin um 24:00 Uhr (s. Text der Prüfungsordnungen unten). Eine Anmeldung kann nur bis zum letzten Tag der Frist (24:00 Uhr erfolgen). Nach Ablauf der Anmeldefrist kann keine Anmeldung zur Prüfung mehr erfolgen. Nachträgliche Anmeldungen zu Prüfungen sind ab dem Wintersemester 2019/2020 nicht mehr möglich!!!

Text der Prüfungsordnungen:
Die Studierenden müssen sich zu allen Prüfungen sowie allen Wiederholungsprüfungen selbstständig innerhalb der während des jeweiligen Semesters geltenden Anmeldefristen (Ausschlussfristen) im hochschuleigenen elektronischen Prüfungsverwaltungssystem anmelden bzw. abmelden. Sofern der Prüfungsausschuss oder die von ihm damit betraute Stelle keine anderen Fristen festgelegt hat, endet die Anmelde- bzw. Rücktrittsfrist für jede Prüfung drei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin um 24:00 Uhr. Dabei werden Samstage nicht als Werktage angesehen. Erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht zulässig. Erfolgt ein Rücktritt nicht fristgerecht, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Studierenden an dieser Prüfung ohne triftige Gründe nicht teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Muss ich mich auch für IP, Fachprojekt und Laborprojekt anmelden?

Ja, Sie müssen sich im QIS für IP, Fachprojekt und Laborprojekt anmelden. Hierfür gelten folgende Anmeldefristen: Im Sommersemester Anmeldung bis 15.05. und im Wintersemester bis 15.11.

Was passiert, wenn ich für eine Prüfung, an der ich teilnehmen möchte, nicht angemeldet bin?

Wenn Sie sich nicht fristgerecht innerhalb der Anmeldefristen zu einer Prüfung angemeldet haben, dürfen Sie an dieser Prüfung nicht teilnehmen. Ab dem Wintersemester 2019/2020 ist eine nachträgliche Anmeldung zu Prüfungen nicht mehr möglich.
Überprüfen Sie deshalb regelmäßig im QIS, ob Sie für alle Prüfungen, an denen Sie teilnehmen möchten, auch wirklich angemeldet sind und melden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Anmeldefristen im Prüfungsamt, wenn Sie Probleme mit der Anmeldung haben.

Was kann ich machen, wenn meine Anmeldung zu einer Prüfung über das QIS nicht funktioniert?

Bei technischen Problemen bei der Anmeldung wenden Sie sich bitte unbedingt innerhalb der Anmeldefristen an das Prüfungsamt. Hierzu ist auch eine E-Mail an das Prüfungsamt bis spätestens zum letzten Tag der Anmeldefrist geeignet, in der Sie Ihr Anliegen darlegen und angeben, für welche Prüfung das Prüfungsamt Sie anmelden soll. Wenn diese E-Mail innerhalb der Anmeldefrist (= bis zum letzten Tag der Frist, 24:00 Uhr) beim Prüfungsamt eingeht, kann das Prüfungsamt Sie für diese Prüfung anmelden.
Wenn diese E-Mail nach Ablauf der Anmeldefrist eingeht, ist eine Anmeldung zu dieser Prüfung nicht mehr möglich.

Kann ich von Prüfungen zurücktreten?

Sie können nur von Prüfungen zurücktreten, für die noch keine Teilnahmeverpflichtung besteht.
Ein Rücktritt ist jedoch nur während der Ausschlussfristen zur An- und Abmeldung von Prüfungen möglich, also bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin, 24:00 Uhr.
Eine Teilnahmeverpflichtung besteht für die Wiederholung einer nichtbestanden Prüfung spätestens im übernächsten Semester nach dem Nichtbestehen.
Beispiel: Prüfung nicht bestanden im Sommersemester 2022, Wiederholungsprüfung freiwillig im Wintersemester 2022/2023, verpflichtend muss im Sommersemester 2023 wiederholt werden!
Von verpflichtenden Wiederholungsprüfungen ist ein regulärer Rücktritt nicht möglich. Hier kommt nur ein Rücktritt mit anerkanntem Grund z. B. wegen attestierter Erkrankung in Betracht. Die triftigen Gründe sind glaubhaft zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen (z. B. ärztliches Attest, Vorlage innerhalb von drei Tagen nach dem Prüfungstermin). Bei verspätetem Eingang des Nachweises wird die Entschuldigung nicht anerkannt und der Versuch wird gezählt zu den drei möglichen Prüfungsversuchen.

Derzeit gelten weiterhin die Corona-Sonderregelungen, nach denen ein fristgerechter Rücktritt auch von verpflichtenden Wiederholungsversuchen möglich ist. Wenn Sie unsicher sind, ob dies bei Ihnen für eine bestimmte Prüfung möglich ist, fragen Sie im Prüfungsamt nach. Dies hängt vom individuellen Studienverlauf ab und kann hier nicht pauschal dargestellt werden.

Kann ich auch nach Beginn einer Prüfung von dieser noch zurücktreten?

Ein Rücktritt von einer begonnenen Prüfung ist nur aufgrund akut auftretender triftiger Gründe möglich, wenn Sie z. B. nach Beginn der Prüfung feststellen, dass Sie aufgrund von Einschränkungen (z.B. wegen Krankheit) in Ihrer Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt sind, dass Ihnen eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich und nicht zumutbar ist.

In diesem Fall ist folgendes Vorgehen durch die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche Umweltwirtschaft/Umweltrecht und Umweltplanung/Umwelttechnik beschlossen worden:

  1. Die Prüflinge, der von der Prüfung nach deren Beginn zurücktreten will, muss dies der Prüfungsaufsicht mitteilen und die triftigen Gründe zu Protokoll geben.
  2. Die Prüfungsunterlagen sind der Prüfungsaufsicht zu übergeben.
  3. Die Prüflinge müssen unverzüglich einen Arzt bzw. Amtsarzt aufzusuchen, der die vorliegenden Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit detailliert bescheinigen muss. Die Regelungen bezüglich der Form der Atteste gelten hier entsprechend.
    Im Fachbereich UP/UT ist in diesen Fällen immer ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
  4. Innerhalb von drei Werktagen muss dem Prüfungsamt ein formloser Antrag über den Rücktritt mit Angabe der triftigen Gründe sowie das Attest sowie das Beiblatt zur Einreichung von Attesten vorgelegt werden.
  5. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Prüfling durch das Prüfungsamt mitgeteilt. Bei Ablehnung gilt die Prüfung als "nicht bestanden". Bei Genehmigung wird durch das Prüfungsamt im QIS bei der Prüfung nach Erfassung der Noten ein Rücktritt mit anerkanntem Grund eingetragen.
Welche Folgen hat es, wenn ich trotz Erkrankung an einer Prüfung teilnehme und diese nicht bestehe?

Wenn Sie trotz vorliegender Einschränkungen an einer Prüfung teilnehmen, nehmen Sie bewusst das Risiko eines Misserfolges in Kauf und haben beim Nichtbestehen der Prüfung die Konsequenzen zu tragen. Insbesondere wenn Sie die Bewertung Ihrer Prüfung abwarten, verwirken Sie durch dieses Abwarten Ihr Rücktrittsrecht.

Studiengangwechsel

Was ist ein Studiengangwechsel und wie kann ich einen solchen vornehmen?

Wenn Sie nach Beginn Ihres Studiums in einem Studiengang feststellen, dass dieser Studiengang nicht dem entspricht, was Sie sich für Ihren beruflichen Werdegang vorstellen, können Sie einen Wechsel in einen anderen Studiengang beantragen.

Dies können Sie online über das StudIS-Portal mit Ihrem studentischen Account machen. Hierzu wählen Sie dort die Funktion "Änderung der Einschreibung" und führen die dortigen Schritte bis zum Ende durch. Drucken Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie diesen.
Dann geben Sie den Antrag auf Studiengangwechsel im Studienservice ab.
Der Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist für das folgende Semester, spätestens bis zum Ende eines Semesters für das Folgesemester zu stellen.

Wir raten Ihnen, sich vor einem Studiengangwechsel im Prüfungsamt ausführlich beraten zu lassen und hierfür einen Termin mit der für Ihren Studiengang zuständigen Person zu vereinbaren.

Sollten Sie BAföG beziehen, lassen Sie sich unbedingt von der für Sie zuständigen Sachbearbeitung im BAföG-Amt beraten, ob der Studiengangwechsel Einfluss auf ihren Bezug von BAföG hat.

Nach einem Studiengangwechsel erhalten Sie vom Studienservice einen vorläufigen Einstufungsbescheid mit dem Hinweis, dass Sie innerhalb des ersten Semesters nach der Einschreibung eine Anerkennung von Leistungen beantragen müssen. Wenden Sie sich hierzu bitte zügig an das Prüfungsamt, um die Details zu klären.
Die Anerkennung erfolgt anhand Ihrer vorliegenden Leistungen aus dem alten Studiengang gemäß der vom Fachbereich festgelegten Anerkennungslisten für den neuen Studiengang.

Anhand der anerkannten ECTS-Leistungspunkte erfolgt die Einstufung in das entsprechende Fachsemester im neuen Studiengang:

    0 – 29 ECTS   = 1. Fachsemester
  30 – 59 ECTS   = 2. Fachsemester
  60 – 89 ECTS   = 3. Fachsemester
  90 – 119 ECTS = 4. Fachsemester
120 – 149 ECTS = 5. Fachsemester
150 – 179 ECTS = 6. Fachsemester
180 – 209 ECTS = 7. Fachsemester

Kann ich in einen Studiengang zurückwechseln, in dem ich schon mal eingeschrieben war?

Ja, Sie können in einen Studiengang, in dem Sie schon mal eingeschrieben waren, zurückwechseln bzw. sich erneut einschreiben. Dies geht jedoch nur, wenn in diesem Studiengang noch der Prüfungsanspruch besteht. Bei Verlust des Prüfungsanspruches in diesem Studiengang ist eine erneute Einschreibung in diesen Studiengang nicht möglich.

Wenn Sie sich erneut in einen Studiengang einschreiben, in dem Sie schon mal eingeschrieben waren, wird der alte Status wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass die Zählung der Fachsemester dort weitergeht, wo sie stehen geblieben ist. Außerdem werden die Fehlversuche, die bereits unternommen wurden, bei der erneuten Einschreibung angerechnet. Bereits erfolgreich erbrachte Leistungen werden von Amts wegen anerkannt.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie bei einer erneuten Einschreibung in denselben Studiengang evtl. unmittelbar bereits anstehende Wiederholungsprüfungen ableisten müssen.

Die Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten, der Fehlversuche und Fachsemester sowie die anstehende Prüfungsverpflichtung wird Ihnen mit einem endgültigen Einstufungsbescheid durch das Prüfungsamt mitgeteilt.

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